§ 5 W-PSG (weggefallen)

Wiener Pflanzenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei Feststellung des Auftretens von Schadorganismen kann der Magistrat zum Zwecke der Bekämpfung sowie der Verhinderung der Verbreitung von Schadorganismen im gebotenen Ausmaß im Einzelfall mit Bescheid sowie beim Erfordernis großräumiger oder flächendeckender Vorgangsweise durch Verordnung folgende Maßnahmen anordnen:

1.

die örtliche Beschränkung oder das Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie von Überträgern von Schadorganismen;

2.

das Verbot oder die Einschränkung des Anbaues bestimmter Pflanzenarten oder die Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes sowie zum Zwecke der Vermeidung einer Beeinträchtigung benachbarter Pflanzenbestände die Entfernung von erheblichem Unkrautbewuchs;

3.

die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzverfahren, die Entnahme und Untersuchung von Pflanzen- sowie von Erdproben, die Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung ausreichender Lebensbedingungen für nützliche Kleinlebewesen sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden sowie Lagerformen;

4.

die Beschränkung oder Sperre der Nutzung oder Benützung von bebauten oder unbebauten Grundstücken, welche von Schadorganismen in einem Gefahr drohenden Ausmaß befallen oder in einem solchen Ausmaß befallsverdächtig oder befallsgefährdet sind, die Erklärung einer mit Schadorganismen kontaminierten Fläche zur Befallszone (Sicherheitszone) oder eines mit Schadorganismen kontaminierten Gegenstandes zum Befallsgegenstand;

5.

die Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen sowie der Transportmittel, des Bodens, von Kultursubstraten oder von Räumlichkeiten gegebenenfalls unter Bestimmung der konkreten Vorgangsweise.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat der Magistrat die Maßnahmen gemäß Abs§ 5 W-PSG seit 17.04.2021 weggefallen. 1 unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten bzw. durch die Verpflichtete erforderlichenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Stand vor dem 17.04.2021

In Kraft vom 22.06.2012 bis 17.04.2021
(1) Bei Feststellung des Auftretens von Schadorganismen kann der Magistrat zum Zwecke der Bekämpfung sowie der Verhinderung der Verbreitung von Schadorganismen im gebotenen Ausmaß im Einzelfall mit Bescheid sowie beim Erfordernis großräumiger oder flächendeckender Vorgangsweise durch Verordnung folgende Maßnahmen anordnen:

1.

die örtliche Beschränkung oder das Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie von Überträgern von Schadorganismen;

2.

das Verbot oder die Einschränkung des Anbaues bestimmter Pflanzenarten oder die Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes sowie zum Zwecke der Vermeidung einer Beeinträchtigung benachbarter Pflanzenbestände die Entfernung von erheblichem Unkrautbewuchs;

3.

die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzverfahren, die Entnahme und Untersuchung von Pflanzen- sowie von Erdproben, die Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung ausreichender Lebensbedingungen für nützliche Kleinlebewesen sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden sowie Lagerformen;

4.

die Beschränkung oder Sperre der Nutzung oder Benützung von bebauten oder unbebauten Grundstücken, welche von Schadorganismen in einem Gefahr drohenden Ausmaß befallen oder in einem solchen Ausmaß befallsverdächtig oder befallsgefährdet sind, die Erklärung einer mit Schadorganismen kontaminierten Fläche zur Befallszone (Sicherheitszone) oder eines mit Schadorganismen kontaminierten Gegenstandes zum Befallsgegenstand;

5.

die Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen sowie der Transportmittel, des Bodens, von Kultursubstraten oder von Räumlichkeiten gegebenenfalls unter Bestimmung der konkreten Vorgangsweise.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat der Magistrat die Maßnahmen gemäß Abs§ 5 W-PSG seit 17.04.2021 weggefallen. 1 unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten bzw. durch die Verpflichtete erforderlichenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten