§ 6 W-PSG (weggefallen)

Wiener Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann hinsichtlich jener Schadorganismen, welche eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung von Pflanzen erwarten lassen, bereits vor ihrem Auftreten die zu einer wirksamen Bekämpfung oder Verhinderung der Verbreitung gebotenen Maßnahmen (§ 5 Abs. 1§ 6 W-PSG) durch Verordnung anordnen seit 17.04.2021 weggefallen.

(2) Erforderlichenfalls kann auch der Magistrat aus den im Abs. 1 genannten Gründen im Einzelfall Maßnahmen der dort bezeichneten Art mit Bescheid anordnen.

Stand vor dem 17.04.2021

In Kraft vom 22.06.2012 bis 17.04.2021
(1) Die Landesregierung kann hinsichtlich jener Schadorganismen, welche eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung von Pflanzen erwarten lassen, bereits vor ihrem Auftreten die zu einer wirksamen Bekämpfung oder Verhinderung der Verbreitung gebotenen Maßnahmen (§ 5 Abs. 1§ 6 W-PSG) durch Verordnung anordnen seit 17.04.2021 weggefallen.

(2) Erforderlichenfalls kann auch der Magistrat aus den im Abs. 1 genannten Gründen im Einzelfall Maßnahmen der dort bezeichneten Art mit Bescheid anordnen.

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