§ 8 W-PSG (weggefallen)

Wiener Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Verpflichteten haben die Kosten der vom Magistrat angeordneten oder durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich des für Fremdleistungen (Untersuchung von Proben, Erstellung von Fachgutachten u§ 8 W-PSG seit 17.04.2021 weggefallen. dgl.) erbrachten Aufwandes selbst zu tragen bzw. zu ersetzen, sofern keine Bestreitung aus öffentlichen Mitteln erfolgt.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für die vom Magistrat in Vollziehung dieses Gesetzes vorzunehmenden nicht unter Abs. 1 fallenden sonstigen Tätigkeiten Gebühren festsetzen. Die betragsmäßige Bestimmung hat so zu erfolgen, dass die jeweiligen Einnahmen den behördlichen Aufwand zur Gänze abdecken.

(3) Werden entstandene Kosten aus öffentlichen Mitteln bestritten, ist im Rahmen der Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG, ABl. Nr. L 169 vom 10.7.2000 S 1, die zu Grunde liegende Forderung an die Europäische Gemeinschaft gemäß Art. 23 Abs. 7 der Richtlinie 2000/29/EG, abzutreten.

Stand vor dem 17.04.2021

In Kraft vom 22.06.2012 bis 17.04.2021
(1) Die Verpflichteten haben die Kosten der vom Magistrat angeordneten oder durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich des für Fremdleistungen (Untersuchung von Proben, Erstellung von Fachgutachten u§ 8 W-PSG seit 17.04.2021 weggefallen. dgl.) erbrachten Aufwandes selbst zu tragen bzw. zu ersetzen, sofern keine Bestreitung aus öffentlichen Mitteln erfolgt.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für die vom Magistrat in Vollziehung dieses Gesetzes vorzunehmenden nicht unter Abs. 1 fallenden sonstigen Tätigkeiten Gebühren festsetzen. Die betragsmäßige Bestimmung hat so zu erfolgen, dass die jeweiligen Einnahmen den behördlichen Aufwand zur Gänze abdecken.

(3) Werden entstandene Kosten aus öffentlichen Mitteln bestritten, ist im Rahmen der Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG, ABl. Nr. L 169 vom 10.7.2000 S 1, die zu Grunde liegende Forderung an die Europäische Gemeinschaft gemäß Art. 23 Abs. 7 der Richtlinie 2000/29/EG, abzutreten.

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