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(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für die vom Magistrat in Vollziehung dieses Gesetzes vorzunehmenden nicht unter Abs. 1 fallenden sonstigen Tätigkeiten Gebühren festsetzen. Die betragsmäßige Bestimmung hat so zu erfolgen, dass die jeweiligen Einnahmen den behördlichen Aufwand zur Gänze abdecken.
(3) Werden entstandene Kosten aus öffentlichen Mitteln bestritten, ist im Rahmen der Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG, ABl. Nr. L 169 vom 10.7.2000 S 1, die zu Grunde liegende Forderung an die Europäische Gemeinschaft gemäß Art. 23 Abs. 7 der Richtlinie 2000/29/EG, abzutreten.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für die vom Magistrat in Vollziehung dieses Gesetzes vorzunehmenden nicht unter Abs. 1 fallenden sonstigen Tätigkeiten Gebühren festsetzen. Die betragsmäßige Bestimmung hat so zu erfolgen, dass die jeweiligen Einnahmen den behördlichen Aufwand zur Gänze abdecken.
(3) Werden entstandene Kosten aus öffentlichen Mitteln bestritten, ist im Rahmen der Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG, ABl. Nr. L 169 vom 10.7.2000 S 1, die zu Grunde liegende Forderung an die Europäische Gemeinschaft gemäß Art. 23 Abs. 7 der Richtlinie 2000/29/EG, abzutreten.