§ 9 W-PSG (weggefallen)

Wiener Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes erfolgt, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch den Magistrat§ 9 W-PSG seit 17.04.2021 weggefallen.

(2) Die Landesregierung kann unter ihrer Aufsicht und Kontrolle Aufgaben zur Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn sichergestellt ist, dass die juristische Person, der die Aufgaben übertragen werden, gewährleisten kann, dass

1.

sie unparteiisch ist,

2.

sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und

3.

kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.

(3) Der Magistrat und die Landesregierung bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

Stand vor dem 17.04.2021

In Kraft vom 22.06.2012 bis 17.04.2021
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes erfolgt, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch den Magistrat§ 9 W-PSG seit 17.04.2021 weggefallen.

(2) Die Landesregierung kann unter ihrer Aufsicht und Kontrolle Aufgaben zur Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn sichergestellt ist, dass die juristische Person, der die Aufgaben übertragen werden, gewährleisten kann, dass

1.

sie unparteiisch ist,

2.

sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und

3.

kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.

(3) Der Magistrat und die Landesregierung bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

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