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(2) Die Landesregierung kann unter ihrer Aufsicht und Kontrolle Aufgaben zur Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn sichergestellt ist, dass die juristische Person, der die Aufgaben übertragen werden, gewährleisten kann, dass
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(3) Der Magistrat und die Landesregierung bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.
(2) Die Landesregierung kann unter ihrer Aufsicht und Kontrolle Aufgaben zur Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn sichergestellt ist, dass die juristische Person, der die Aufgaben übertragen werden, gewährleisten kann, dass
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(3) Der Magistrat und die Landesregierung bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.