§ 9a W-PSG (weggefallen)

Wiener Pflanzenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2021 bis 31.12.9999
Die Übermittlung von Daten, die im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben wurden, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur zulässig, sofern dies

1.

zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder

2.

aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

erforderlich ist

§ 9a W-PSG seit 17.04.2021 weggefallen.

Stand vor dem 17.04.2021

In Kraft vom 22.06.2012 bis 17.04.2021
Die Übermittlung von Daten, die im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben wurden, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur zulässig, sofern dies

1.

zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder

2.

aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

erforderlich ist

§ 9a W-PSG seit 17.04.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten