§ 10 W-PSG (weggefallen)

Wiener Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Wer als Verpflichteter bzw§ 10 W-PSG seit 17.04.2021 weggefallen. Verpflichtete

1.

entgegen § 3 Abs. 1 Z 1 Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nicht auf das Vorkommen von Schadorganismen, welche eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung von Pflanzen erwarten lassen, überwacht und diese erforderlichenfalls im Rahmen eines integrierten Pflanzenschutzes nicht rechtzeitig, wirksam und sachgerecht bekämpft,

2.

entgegen § 3 Abs. 1 Z 2 ein atypisches Auftreten oder den Verdacht eines solchen Auftretens von sich in Gefahr drohender Weise vermehrenden Schadorganismen nicht oder nicht unverzüglich dem Magistrat anzeigt,

3.

entgegen § 3 Abs. 1 Z 3 die vom Magistrat aufgetragenen Pflanzenschutzmaßnahmen nicht oder nicht ohne unnötigen Aufschub durchführt,

4.

entgegen § 3 Abs. 1 Z 4 die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen oder das Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln oder die Entnahme von Pflanzen- sowie von Erdproben nicht duldet,

5.

entgegen § 3 Abs. 1 Z 5 die zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder sachdienliche Unterlagen nicht vorlegt,

6.

die in einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 1 enthaltenen Gebote und Verbote nicht befolgt,

7.

den in Bescheiden gemäß § 6 Abs. 2 getroffenen Anordnungen nicht nachkommt,

8.

entgegen § 7 Abs. 1 Schadorganismen hält oder mit diesen manipuliert,

9.

die in Bescheiden gemäß § 7 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht einhält,

begeht, sofern die Tat nicht den Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 EUR zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die im Zusammenhang mit einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung stehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommenden Gegenstände können ungeachtet der Person des Verfügungsberechtigten bzw. der Verfügungsberechtigten für verfallen erklärt werden.

(4) Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages an Stelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.

Stand vor dem 17.04.2021

In Kraft vom 22.06.2012 bis 17.04.2021
(1) Wer als Verpflichteter bzw§ 10 W-PSG seit 17.04.2021 weggefallen. Verpflichtete

1.

entgegen § 3 Abs. 1 Z 1 Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nicht auf das Vorkommen von Schadorganismen, welche eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung von Pflanzen erwarten lassen, überwacht und diese erforderlichenfalls im Rahmen eines integrierten Pflanzenschutzes nicht rechtzeitig, wirksam und sachgerecht bekämpft,

2.

entgegen § 3 Abs. 1 Z 2 ein atypisches Auftreten oder den Verdacht eines solchen Auftretens von sich in Gefahr drohender Weise vermehrenden Schadorganismen nicht oder nicht unverzüglich dem Magistrat anzeigt,

3.

entgegen § 3 Abs. 1 Z 3 die vom Magistrat aufgetragenen Pflanzenschutzmaßnahmen nicht oder nicht ohne unnötigen Aufschub durchführt,

4.

entgegen § 3 Abs. 1 Z 4 die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen oder das Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln oder die Entnahme von Pflanzen- sowie von Erdproben nicht duldet,

5.

entgegen § 3 Abs. 1 Z 5 die zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder sachdienliche Unterlagen nicht vorlegt,

6.

die in einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 1 enthaltenen Gebote und Verbote nicht befolgt,

7.

den in Bescheiden gemäß § 6 Abs. 2 getroffenen Anordnungen nicht nachkommt,

8.

entgegen § 7 Abs. 1 Schadorganismen hält oder mit diesen manipuliert,

9.

die in Bescheiden gemäß § 7 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht einhält,

begeht, sofern die Tat nicht den Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 EUR zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die im Zusammenhang mit einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung stehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommenden Gegenstände können ungeachtet der Person des Verfügungsberechtigten bzw. der Verfügungsberechtigten für verfallen erklärt werden.

(4) Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages an Stelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.

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