§ 11 W-PSG (weggefallen)

Wiener Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2021 bis 31.12.9999
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/29/EG vom 8§ 11 W-PSG seit 17.04.2021 weggefallen. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 2000 S 1, in der Fassung der Richtlinien 2004/102/EG der Kommission vom 5. Oktober 2004 zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG, ABl. Nr. L 309 vom 6. Oktober 2004 S 9, und 2009/143/EG des Rates vom 26. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der Übertragung von Laboruntersuchungen, ABl. Nr. L 318 vom 4. Dezember 2009 S 23, sowie der Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen, ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995 S 34, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/46/EG, ABl. Nr. L 204 vom 31. Juli 1997 S 43.

Stand vor dem 17.04.2021

In Kraft vom 22.06.2012 bis 17.04.2021
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/29/EG vom 8§ 11 W-PSG seit 17.04.2021 weggefallen. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 2000 S 1, in der Fassung der Richtlinien 2004/102/EG der Kommission vom 5. Oktober 2004 zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG, ABl. Nr. L 309 vom 6. Oktober 2004 S 9, und 2009/143/EG des Rates vom 26. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der Übertragung von Laboruntersuchungen, ABl. Nr. L 318 vom 4. Dezember 2009 S 23, sowie der Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen, ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995 S 34, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/46/EG, ABl. Nr. L 204 vom 31. Juli 1997 S 43.

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