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(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.