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(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 21/1949, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. für Wien Nr. 8/1955, 9/1959, 48/1993 und 11/2001 außer Kraft.
(3) Durch dieses Gesetz werden die Regelungen des Wiener Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 18/1990, nicht berührt.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 21/1949, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. für Wien Nr. 8/1955, 9/1959, 48/1993 und 11/2001 außer Kraft.
(3) Durch dieses Gesetz werden die Regelungen des Wiener Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 18/1990, nicht berührt.