§ 159 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
In Gebäuden mit Räumen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen, sind tragende Bauteile in einer dem Stand des technischen Brandschutzes entsprechenden Brandwiderstandsklasse und aus nichtbrennbaren Baustoffen auszuführen§ 159 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen. Die Verwendung anderer Baustoffe ist zulässig, wenn im Interesse der Brandsicherheit unter Berücksichtigung der Größe und Lage des Gebäudes sowie der vorgesehenen technischen Brandschutzeinrichtungen keine Bedenken bestehen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
In Gebäuden mit Räumen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen, sind tragende Bauteile in einer dem Stand des technischen Brandschutzes entsprechenden Brandwiderstandsklasse und aus nichtbrennbaren Baustoffen auszuführen§ 159 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen. Die Verwendung anderer Baustoffe ist zulässig, wenn im Interesse der Brandsicherheit unter Berücksichtigung der Größe und Lage des Gebäudes sowie der vorgesehenen technischen Brandschutzeinrichtungen keine Bedenken bestehen.

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