Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Breite der Hauptstiegen und ihrer Podeste muß mindestens 1,30m betragen. Gewendelte Hauptstiegen dürfen nicht vorgesehen werden.
(3) Hauptstiegen, ihre Podeste und Zugänge sind hochbrandbeständig auszuführen. Hauptstiegen sind gegen ihre Zugänge durch mindestens brandhemmend ausgebildete Türen abzuschließen.
(4) Außenstiegen sind zu überdachen.
(5) Gänge, die Räumen zugeordnet sind, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen, sind ihrem Verwendungszweck entsprechend, jedoch mindestens 2,20 m breit, auszubilden.
(2) Die Breite der Hauptstiegen und ihrer Podeste muß mindestens 1,30m betragen. Gewendelte Hauptstiegen dürfen nicht vorgesehen werden.
(3) Hauptstiegen, ihre Podeste und Zugänge sind hochbrandbeständig auszuführen. Hauptstiegen sind gegen ihre Zugänge durch mindestens brandhemmend ausgebildete Türen abzuschließen.
(4) Außenstiegen sind zu überdachen.
(5) Gänge, die Räumen zugeordnet sind, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen, sind ihrem Verwendungszweck entsprechend, jedoch mindestens 2,20 m breit, auszubilden.