§ 171 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 171 K-BauV (1weggefallen) Die Türen zu Räumen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen, sind so breit auszubilden, daß ein ungehinderter Transport von Betten ermöglicht istseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Türschwellen dürfen nicht vorgesehen werden.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 171 K-BauV (1weggefallen) Die Türen zu Räumen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen, sind so breit auszubilden, daß ein ungehinderter Transport von Betten ermöglicht istseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Türschwellen dürfen nicht vorgesehen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten