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(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind erfüllt, wenn die Abgasverluste der Feuerungsanlage, bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung, nachstehende Werte nicht überschreiten:
Nennheizleistung Abgasverluste
in kW in %
Feste 26-50 21
Brennstoffe 51-120 20
über 120 19
Flüssige 26-50 16
Brennstoffe 51-120 14
über 120 12
atmosphär. Gebläse-
Brenner brenner
Gasförmige 26-50 14 16
Brennstoffe 51-120 13 14
über 120 12 12
(3) Wärmeerzeuger sind mit Meßstutzen zur Entnahme von Abgasproben zu versehen.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind erfüllt, wenn die Abgasverluste der Feuerungsanlage, bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung, nachstehende Werte nicht überschreiten:
Nennheizleistung Abgasverluste
in kW in %
Feste 26-50 21
Brennstoffe 51-120 20
über 120 19
Flüssige 26-50 16
Brennstoffe 51-120 14
über 120 12
atmosphär. Gebläse-
Brenner brenner
Gasförmige 26-50 14 16
Brennstoffe 51-120 13 14
über 120 12 12
(3) Wärmeerzeuger sind mit Meßstutzen zur Entnahme von Abgasproben zu versehen.