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(2) Warmwasserbereitungsanlagen dürfen nur dann an Wärmeerzeuger ab 26 kW, die zur Raumheizung dienen, angeschlossen werden, wenn die Warmwasserbereitung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25 v. H. der Nennheizleistung beansprucht.
(2) Warmwasserbereitungsanlagen dürfen nur dann an Wärmeerzeuger ab 26 kW, die zur Raumheizung dienen, angeschlossen werden, wenn die Warmwasserbereitung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25 v. H. der Nennheizleistung beansprucht.