Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Öllagerräume im Sinne dieses Gesetzes sind Räume, die zur Lagerung von mehr als 800 Liter Heizöl dienen.
(3) Lagerbehälter zur Lagerung von Öl sind:
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(4) Verbrennungseinrichtungen sind:
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(2) Öllagerräume im Sinne dieses Gesetzes sind Räume, die zur Lagerung von mehr als 800 Liter Heizöl dienen.
(3) Lagerbehälter zur Lagerung von Öl sind:
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(4) Verbrennungseinrichtungen sind:
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