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(2) Nach der Durchführung von Reparaturarbeiten an Lagerbehältern und Rohrleitungen sind die nach der Art der Reparatur erforderlichen Prüfungen nach Absseit 01.10.2012 weggefallen. 1 zu wiederholen.
(3) Die Prüfungen nach Abs. 1 lit. b bis d sind mindestens alle sechs Jahre zu wiederholen.
(4) Die Prüfungen sind vom Bauausführenden des Lagerbehälters oder der Ölfeuerungsanlage oder einer hiezu befugten Person durchzuführen. Über die durchgeführte Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der das Ergebnis der Überprüfungen ersichtlich ist. Die Bescheinigungen sind der Behörde auf ihr Verlangen vorzulegen.
(5) Wer die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von S 3000,- bis S 30.000,- zu bestrafen.
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(2) Nach der Durchführung von Reparaturarbeiten an Lagerbehältern und Rohrleitungen sind die nach der Art der Reparatur erforderlichen Prüfungen nach Absseit 01.10.2012 weggefallen. 1 zu wiederholen.
(3) Die Prüfungen nach Abs. 1 lit. b bis d sind mindestens alle sechs Jahre zu wiederholen.
(4) Die Prüfungen sind vom Bauausführenden des Lagerbehälters oder der Ölfeuerungsanlage oder einer hiezu befugten Person durchzuführen. Über die durchgeführte Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der das Ergebnis der Überprüfungen ersichtlich ist. Die Bescheinigungen sind der Behörde auf ihr Verlangen vorzulegen.
(5) Wer die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von S 3000,- bis S 30.000,- zu bestrafen.