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(2) Selbsttätige Verbrennungseinrichtungen müssen so ausgestattet werden, daß sie nur dann in Betrieb gesetzt werden können, wenn die in Rauchabzüge eingebauten Drosselklappen oder ähnliche Drosselvorrichtungen ganz geöffnet oder eingebaute Saugzugvorrichtungen in Betrieb sind. Fällt diese Saugzugvorrichtung aus, muß sich der Brenner selbsttätig abschalten. Unter dem Brenner ist eine Tropftasse anzuordnen.
(3) Die Heizölzufuhr zur Feuerung muß unterbrochen werden können
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(4) Bei Luftheizungsanlagen mit Zwangsluftumwälzung mittels Ventilators muß beim Anlauf und während des Betriebes gewährleistet sein, daß der Ölbrenner bei Ausfall oder Störung des Ventilators sicher abgeschaltet wird.
(2) Selbsttätige Verbrennungseinrichtungen müssen so ausgestattet werden, daß sie nur dann in Betrieb gesetzt werden können, wenn die in Rauchabzüge eingebauten Drosselklappen oder ähnliche Drosselvorrichtungen ganz geöffnet oder eingebaute Saugzugvorrichtungen in Betrieb sind. Fällt diese Saugzugvorrichtung aus, muß sich der Brenner selbsttätig abschalten. Unter dem Brenner ist eine Tropftasse anzuordnen.
(3) Die Heizölzufuhr zur Feuerung muß unterbrochen werden können
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(4) Bei Luftheizungsanlagen mit Zwangsluftumwälzung mittels Ventilators muß beim Anlauf und während des Betriebes gewährleistet sein, daß der Ölbrenner bei Ausfall oder Störung des Ventilators sicher abgeschaltet wird.