§ 208 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 208 K-BauV (1weggefallen) Die Heizölbrenner müssen den Anforderungen der technischen Wissenschaften entsprechenseit 01.10.2012 weggefallen. Sie sind so einzubauen und einzustellen, daß die Flamme nicht schädigend auf Kesselwandungen einwirken kann. Nötigenfalls sind Kesselteile durch feuerfeste Auskleidungen zu schützen.

(2) Selbsttätige Verbrennungseinrichtungen müssen so ausgestattet werden, daß sie nur dann in Betrieb gesetzt werden können, wenn die in Rauchabzüge eingebauten Drosselklappen oder ähnliche Drosselvorrichtungen ganz geöffnet oder eingebaute Saugzugvorrichtungen in Betrieb sind. Fällt diese Saugzugvorrichtung aus, muß sich der Brenner selbsttätig abschalten. Unter dem Brenner ist eine Tropftasse anzuordnen.

(3) Die Heizölzufuhr zur Feuerung muß unterbrochen werden können

a)

durch eine zwangsgesteuerte Absperrung, die bei Ausfall der Zerstäubungseinrichtung (z. B. bei Ausfall des elektrischen Stromes oder der Gebläseluft) oder bei Ausbleiben, Abreißen oder Nichtzustandekommen der Flamme die Ölzufuhr selbsttätig unterbricht,

b)

bei Dampferzeugern über eine zusätzliche Wassermangelsicherung.

(4) Bei Luftheizungsanlagen mit Zwangsluftumwälzung mittels Ventilators muß beim Anlauf und während des Betriebes gewährleistet sein, daß der Ölbrenner bei Ausfall oder Störung des Ventilators sicher abgeschaltet wird.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 208 K-BauV (1weggefallen) Die Heizölbrenner müssen den Anforderungen der technischen Wissenschaften entsprechenseit 01.10.2012 weggefallen. Sie sind so einzubauen und einzustellen, daß die Flamme nicht schädigend auf Kesselwandungen einwirken kann. Nötigenfalls sind Kesselteile durch feuerfeste Auskleidungen zu schützen.

(2) Selbsttätige Verbrennungseinrichtungen müssen so ausgestattet werden, daß sie nur dann in Betrieb gesetzt werden können, wenn die in Rauchabzüge eingebauten Drosselklappen oder ähnliche Drosselvorrichtungen ganz geöffnet oder eingebaute Saugzugvorrichtungen in Betrieb sind. Fällt diese Saugzugvorrichtung aus, muß sich der Brenner selbsttätig abschalten. Unter dem Brenner ist eine Tropftasse anzuordnen.

(3) Die Heizölzufuhr zur Feuerung muß unterbrochen werden können

a)

durch eine zwangsgesteuerte Absperrung, die bei Ausfall der Zerstäubungseinrichtung (z. B. bei Ausfall des elektrischen Stromes oder der Gebläseluft) oder bei Ausbleiben, Abreißen oder Nichtzustandekommen der Flamme die Ölzufuhr selbsttätig unterbricht,

b)

bei Dampferzeugern über eine zusätzliche Wassermangelsicherung.

(4) Bei Luftheizungsanlagen mit Zwangsluftumwälzung mittels Ventilators muß beim Anlauf und während des Betriebes gewährleistet sein, daß der Ölbrenner bei Ausfall oder Störung des Ventilators sicher abgeschaltet wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten