§ 21 S-BSG

Bediensteten-Schutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

Brandschutz und Explosionsschutz

§ 21

(1) Durch geeignete Vorkehrungen ist das Entstehen eines Brandes und im Fall eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten zu vermeiden. Für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten ist vorzusorgen. Gleiches gilt für Explosionen. Dabei sind die Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, das Unfallrisiko, die Abmessungen und die Nutzung der Arbeitsstätte und die Anzahl der dort beschäftigten Bediensteten entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Eine ausreichende Anzahl von Bediensteten muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein. Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit Blitzschutzanlagen versehen sein.

(3) Besonders ausgebildete Personen sind als Brandschutzorgane zu bestellen, wenn anders im Fall eines Brandes eine Gefährdung des Lebens der Bediensteten nicht vermieden werden kann. In regelmäßigen Zeitabständen sind Einsatzübungen durchzuführen. Über diese Einsatzübungen sind Vormerke zu führen.

(4) Für Baustellen gelten die Abs 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.2008

Brandschutz und Explosionsschutz

§ 21

(1) Durch geeignete Vorkehrungen ist das Entstehen eines Brandes und im Fall eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten zu vermeiden. Für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten ist vorzusorgen. Gleiches gilt für Explosionen. Dabei sind die Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, das Unfallrisiko, die Abmessungen und die Nutzung der Arbeitsstätte und die Anzahl der dort beschäftigten Bediensteten entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Eine ausreichende Anzahl von Bediensteten muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein. Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit Blitzschutzanlagen versehen sein.

(3) Besonders ausgebildete Personen sind als Brandschutzorgane zu bestellen, wenn anders im Fall eines Brandes eine Gefährdung des Lebens der Bediensteten nicht vermieden werden kann. In regelmäßigen Zeitabständen sind Einsatzübungen durchzuführen. Über diese Einsatzübungen sind Vormerke zu führen.

(4) Für Baustellen gelten die Abs 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten