§ 29 S-BSG

Bediensteten-Schutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsmittel näher zu regeln:

1.

die Aufstellung von Arbeitsmitteln,

2.

die Benützung von Arbeitsmitteln,

3.

gefährliche Arbeitsmittel,

4.

die Prüfung von Arbeitsmitteln,

5.

die Wartung von Arbeitsmitteln.

In diesen Verordnungen ist insbesondere folgende Richtlinie in der sich aus § 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen:

-

die Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).

(2) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsstoffe näher zu regeln:

1.

die Ermittlung, Beurteilung und Einstufung von gefährlichen Arbeitsstoffen;

2.

Maßnahmen zur Gefahrenverhütung;

3.

die Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen;

4.

Grenzwerte;

5.

die Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen, die Messverfahren, Verfahren der Probennahme, Auswahl der Messorte, Auswertung der Messungen, Bewertung der Messergebnisse und die Zeitabstände der Messungen; sowie

6.

das Verzeichnis der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind.

In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien in der sich aus § 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen:

-

die Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;

-

die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG);

-

die Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;

-

die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG);

-

Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates);

-

die Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsmittel näher zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie Aufstellung von Arbeitsmitteln,
    2. 2.Ziffer 2die Benützung von Arbeitsmitteln,
    3. 3.Ziffer 3gefährliche Arbeitsmittel,
    4. 4.Ziffer 4die Prüfung von Arbeitsmitteln,
    5. 5.Ziffer 5die Wartung von Arbeitsmitteln.
    In diesen Verordnungen ist insbesondere folgende Richtlinie in der sich aus § 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen:In diesen Verordnungen ist insbesondere folgende Richtlinie in der sich aus Paragraph 56, ergebenden Fassung zu berücksichtigen:
    • -Strichaufzählungdie Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsstoffe näher zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie Ermittlung, Beurteilung und Einstufung von gefährlichen Arbeitsstoffen;
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Gefahrenverhütung;
    3. 3.Ziffer 3die Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen;
    4. 4.Ziffer 4Grenzwerte;
    5. 5.Ziffer 5die Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen, die Messverfahren, Verfahren der Probennahme, Auswahl der Messorte, Auswertung der Messungen, Bewertung der Messergebnisse und die Zeitabstände der Messungen; sowie
    6. 6.Ziffer 6das Verzeichnis der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind.
    In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien in der sich aus § 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen:In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien in der sich aus Paragraph 56, ergebenden Fassung zu berücksichtigen:
    • -Strichaufzählungdie Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;
    • -Strichaufzählungdie Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG);
    • -Strichaufzählungdie Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;
    • -Strichaufzählungdie Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG);
    • -StrichaufzählungRichtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates);
    • -Strichaufzählungdie Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz.

Stand vor dem 10.07.2024

In Kraft vom 01.06.2016 bis 10.07.2024
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsmittel näher zu regeln:

1.

die Aufstellung von Arbeitsmitteln,

2.

die Benützung von Arbeitsmitteln,

3.

gefährliche Arbeitsmittel,

4.

die Prüfung von Arbeitsmitteln,

5.

die Wartung von Arbeitsmitteln.

In diesen Verordnungen ist insbesondere folgende Richtlinie in der sich aus § 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen:

-

die Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).

(2) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsstoffe näher zu regeln:

1.

die Ermittlung, Beurteilung und Einstufung von gefährlichen Arbeitsstoffen;

2.

Maßnahmen zur Gefahrenverhütung;

3.

die Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen;

4.

Grenzwerte;

5.

die Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen, die Messverfahren, Verfahren der Probennahme, Auswahl der Messorte, Auswertung der Messungen, Bewertung der Messergebnisse und die Zeitabstände der Messungen; sowie

6.

das Verzeichnis der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind.

In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien in der sich aus § 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen:

-

die Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;

-

die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG);

-

die Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;

-

die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG);

-

Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates);

-

die Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsmittel näher zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie Aufstellung von Arbeitsmitteln,
    2. 2.Ziffer 2die Benützung von Arbeitsmitteln,
    3. 3.Ziffer 3gefährliche Arbeitsmittel,
    4. 4.Ziffer 4die Prüfung von Arbeitsmitteln,
    5. 5.Ziffer 5die Wartung von Arbeitsmitteln.
    In diesen Verordnungen ist insbesondere folgende Richtlinie in der sich aus § 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen:In diesen Verordnungen ist insbesondere folgende Richtlinie in der sich aus Paragraph 56, ergebenden Fassung zu berücksichtigen:
    • -Strichaufzählungdie Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsstoffe näher zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie Ermittlung, Beurteilung und Einstufung von gefährlichen Arbeitsstoffen;
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Gefahrenverhütung;
    3. 3.Ziffer 3die Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen;
    4. 4.Ziffer 4Grenzwerte;
    5. 5.Ziffer 5die Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen, die Messverfahren, Verfahren der Probennahme, Auswahl der Messorte, Auswertung der Messungen, Bewertung der Messergebnisse und die Zeitabstände der Messungen; sowie
    6. 6.Ziffer 6das Verzeichnis der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind.
    In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien in der sich aus § 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen:In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien in der sich aus Paragraph 56, ergebenden Fassung zu berücksichtigen:
    • -Strichaufzählungdie Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;
    • -Strichaufzählungdie Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG);
    • -Strichaufzählungdie Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;
    • -Strichaufzählungdie Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG);
    • -StrichaufzählungRichtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates);
    • -Strichaufzählungdie Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten