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(1) Der Dienstgeber mussAls manuelle Handhabung im Sinn dieser Bestimmung gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Bedienstete, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates, mit sich bringt.
(2) Es sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder Behelfe einsetzengeeignete Mittel einzusetzen, um nach Möglichkeit zu vermeiden, dass die Bediensteten schwereBedienstete Lasten manuell handhaben müssen.
(3) Lässt es sich nicht vermeiden, dass Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen, so hat der Dienstgeber im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren insbesondere die Merkmale der Last, den erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der Arbeitsumgebung und die Erfordernisse der Aufgabe zu berücksichtigen. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass es bei den Bediensteten nicht zu einer Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates kommt oder, dass solche Gefährdungen gering gehalten werden, indem er unter Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung und der Erfordernisse der Aufgabe geeignete Maßnahmen trifft.
(24) Wenn die manuelleBedienstete dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nicht vermeidbar istnur beschäftigt werden, hatwenn sie dafür gesundheitlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung verfügen.
(5) Bedienstete, die mit der Dienstgeber den Arbeitsplatz so zu gestaltenmanuellen Handhabung von Lasten beschäftigt werden, dassmüssen Angaben über die Handhabung möglichst sicherdamit verbundene Gefährdung des Bewegungs- und mit geringer Gesundheitsgefährdung erfolgen kannStützapparates sowie nach Möglichkeit auch genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten erhalten. Die Bediensteten müssen genaue Anweisungen über die sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über die bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung erhalten.
(1) Der Dienstgeber mussAls manuelle Handhabung im Sinn dieser Bestimmung gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Bedienstete, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates, mit sich bringt.
(2) Es sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder Behelfe einsetzengeeignete Mittel einzusetzen, um nach Möglichkeit zu vermeiden, dass die Bediensteten schwereBedienstete Lasten manuell handhaben müssen.
(3) Lässt es sich nicht vermeiden, dass Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen, so hat der Dienstgeber im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren insbesondere die Merkmale der Last, den erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der Arbeitsumgebung und die Erfordernisse der Aufgabe zu berücksichtigen. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass es bei den Bediensteten nicht zu einer Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates kommt oder, dass solche Gefährdungen gering gehalten werden, indem er unter Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung und der Erfordernisse der Aufgabe geeignete Maßnahmen trifft.
(24) Wenn die manuelleBedienstete dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nicht vermeidbar istnur beschäftigt werden, hatwenn sie dafür gesundheitlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung verfügen.
(5) Bedienstete, die mit der Dienstgeber den Arbeitsplatz so zu gestaltenmanuellen Handhabung von Lasten beschäftigt werden, dassmüssen Angaben über die Handhabung möglichst sicherdamit verbundene Gefährdung des Bewegungs- und mit geringer Gesundheitsgefährdung erfolgen kannStützapparates sowie nach Möglichkeit auch genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten erhalten. Die Bediensteten müssen genaue Anweisungen über die sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über die bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung erhalten.