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(1) Jeder, der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind und die wegen ihrer Behandlung nicht zum Verzehr durch Menschen, Nutz- oder Haustiere oder durch Wild bestimmt sind, veräußert oder sonst überläßt, hat den Erwerber über diese Umstände vor dem Erwerb zu informieren. Die Informationspflicht besteht nicht, wenn auf den Handelspackungen entsprechende Hinweise aufgedruckt sind.
(2) Darüber hinaus hat die Landesregierung gegenüber Dritten hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln schriftlich Auskunft zu erteilen. Dritte im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere die Trinkwasserwirtschaft, Gewerbetreibende und Händler, die mit landwirtschaftlichen Produkten handeln, sowie Anrainer. Diese haben das Recht, schriftlich einschlägige Informationen zu verlangen. § 7 Abs. 3 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes ist anzuwenden.
(3) Die schriftliche Auskunftspflicht der Landesregierung gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Der Auskunftspflicht muss nicht entsprochen werden, wenn das Auskunftsbegehren über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird.
(4) Die von Dritten verlangten Informationen sind schriftlich zu erteilen. Für den Rechtsschutz ist § 9 Abs. 1 und 3 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes anzuwenden.
(5) Soweit nach anderen Landesgesetzen weitergehende Auskunftpflichten bestehen, sind die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.
(1) Jeder, der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind und die wegen ihrer Behandlung nicht zum Verzehr durch Menschen, Nutz- oder Haustiere oder durch Wild bestimmt sind, veräußert oder sonst überläßt, hat den Erwerber über diese Umstände vor dem Erwerb zu informieren. Die Informationspflicht besteht nicht, wenn auf den Handelspackungen entsprechende Hinweise aufgedruckt sind.
(2) Darüber hinaus hat die Landesregierung gegenüber Dritten hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln schriftlich Auskunft zu erteilen. Dritte im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere die Trinkwasserwirtschaft, Gewerbetreibende und Händler, die mit landwirtschaftlichen Produkten handeln, sowie Anrainer. Diese haben das Recht, schriftlich einschlägige Informationen zu verlangen. § 7 Abs. 3 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes ist anzuwenden.
(3) Die schriftliche Auskunftspflicht der Landesregierung gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Der Auskunftspflicht muss nicht entsprochen werden, wenn das Auskunftsbegehren über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird.
(4) Die von Dritten verlangten Informationen sind schriftlich zu erteilen. Für den Rechtsschutz ist § 9 Abs. 1 und 3 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes anzuwenden.
(5) Soweit nach anderen Landesgesetzen weitergehende Auskunftpflichten bestehen, sind die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.