§ 11 K-LPG Verwendungsbeschränkungen

Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder einzelner Arten von Pflanzenschutzmitteln oder bestimmte Anwendungsarten gänzlich oder zeitlich oder gebietsweise zu verbieten, wenn der Einsatz anderer wirtschaftlich vertretbarer Verfahren im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes (§ 3 Abs. 1 lit. b) einen hinreichendenes zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gegen Krankheit und Schädlinge gewährleistet oder wenn dies im Interesse des Bodenschutzes, des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, der biologischen Vielfalt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Förderung nicht chemischer Methoden zu erlassen.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 umfasst insbesondere ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinne des Artikels 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Im Falle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist zu beachten, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 20.02.1991 bis 30.04.2012

(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder einzelner Arten von Pflanzenschutzmitteln oder bestimmte Anwendungsarten gänzlich oder zeitlich oder gebietsweise zu verbieten, wenn der Einsatz anderer wirtschaftlich vertretbarer Verfahren im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes (§ 3 Abs. 1 lit. b) einen hinreichendenes zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gegen Krankheit und Schädlinge gewährleistet oder wenn dies im Interesse des Bodenschutzes, des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, der biologischen Vielfalt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Förderung nicht chemischer Methoden zu erlassen.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 umfasst insbesondere ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinne des Artikels 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Im Falle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist zu beachten, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten