§ 12 K-LPG

Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 5 bis 11 sowie der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen ist

1.

von beruflichen Verwendern und Verfügungsberechtigten sowie

2.

von nicht beruflichen Verwendern im Fall eines begründeten Verdachts einer Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen,

jedenfalls aber nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen über die Kontrolle der Verwendung von der LandesregierungPflanzenschutzmitteln, zu überwachen.

(1a) Die Landesregierung kann, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die dazu fachlich und organisatorisch in der Lage sind, Aufgaben bei der Überwachung der in Abs. 1 genannten Vorschriften, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, in ihrem Einvernehmen durch Verordnung übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung weggefallen sind.

(1b) Im Falle der Übertragung von Aufgaben ist die Überwachung nach den Dienstanweisungen der Landesregierung durchzuführen. Der Landesregierung

a)

sind die Prüfberichte gemäß Abs. 3 unverzüglich zu übermitteln;

b)

sind Maßnahmen gemäß Abs. 5 sowie §§ 12a und 12b unverzüglich mitzuteilen und

c)

ist Auskunft über alle im Rahmen der Überwachung gemachten Wahrnehmungen, die die Vollziehung dieses Gesetzes betreffen, zu erteilen.

(2) Die Verfügungsberechtigten haben den Überwachungsorganen

a)

alle zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen;

b)

in die Aufzeichnungen gemäß Art. 67 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, Einsicht zu gewähren sowie auf Verlangen Abschriften oder Kopien herstellen zu lassen;

c)

den Zutritt zu den Grundstücken, den Transportmitteln sowie Lagerräumen von Pflanzenschutzmitteln zu gestatten und die Entnahme von Proben von Boden, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln in einem zur Untersuchung unumgänglichen Ausmaß ohne Entgelt zu dulden und

d)

die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Überwachungsorgane haben über jede Amtshandlung einen Prüfbericht in der Form einer Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen; im Falle einer Probenahme ist der Ausfertigung ein Teil der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen.

(4) Die Überwachungsorgane haben sich auf Verlangen des Verfügungsberechtigten auszuweisen.

(5) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Stand vor dem 16.04.2019

In Kraft vom 01.05.2012 bis 16.04.2019

(1) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 5 bis 11 sowie der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen ist

1.

von beruflichen Verwendern und Verfügungsberechtigten sowie

2.

von nicht beruflichen Verwendern im Fall eines begründeten Verdachts einer Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen,

jedenfalls aber nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen über die Kontrolle der Verwendung von der LandesregierungPflanzenschutzmitteln, zu überwachen.

(1a) Die Landesregierung kann, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die dazu fachlich und organisatorisch in der Lage sind, Aufgaben bei der Überwachung der in Abs. 1 genannten Vorschriften, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, in ihrem Einvernehmen durch Verordnung übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung weggefallen sind.

(1b) Im Falle der Übertragung von Aufgaben ist die Überwachung nach den Dienstanweisungen der Landesregierung durchzuführen. Der Landesregierung

a)

sind die Prüfberichte gemäß Abs. 3 unverzüglich zu übermitteln;

b)

sind Maßnahmen gemäß Abs. 5 sowie §§ 12a und 12b unverzüglich mitzuteilen und

c)

ist Auskunft über alle im Rahmen der Überwachung gemachten Wahrnehmungen, die die Vollziehung dieses Gesetzes betreffen, zu erteilen.

(2) Die Verfügungsberechtigten haben den Überwachungsorganen

a)

alle zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen;

b)

in die Aufzeichnungen gemäß Art. 67 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, Einsicht zu gewähren sowie auf Verlangen Abschriften oder Kopien herstellen zu lassen;

c)

den Zutritt zu den Grundstücken, den Transportmitteln sowie Lagerräumen von Pflanzenschutzmitteln zu gestatten und die Entnahme von Proben von Boden, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln in einem zur Untersuchung unumgänglichen Ausmaß ohne Entgelt zu dulden und

d)

die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Überwachungsorgane haben über jede Amtshandlung einen Prüfbericht in der Form einer Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen; im Falle einer Probenahme ist der Ausfertigung ein Teil der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen.

(4) Die Überwachungsorgane haben sich auf Verlangen des Verfügungsberechtigten auszuweisen.

(5) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

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