§ 54 S-BSG § 54

Bediensteten-Schutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2011 bis 31.12.9999

(1) In den Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände ist die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen durch Kontrollorgane zu überwachen. Die Kontrollorgane sind nach Anhörung des zuständigen Personalvertretungsorganes für Dienststellen der Gemeinden vom Bürgermeister und für Dienststellen der Gemeindeverbände vom Verbandsobmann aus dem Kreis der Bediensteten für die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Kontrollorgane sind in ausreichender Anzahl zu bestellen; in größeren Dienststellen sind je nach Erfordernis mehrere Kontrollorgane zu bestellen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Kontrollorgane sind in Ausübung ihres Amtesdieser Funktion an keine Weisungen gebunden.

(3a) Die Gemeindevertretung bzw der Gemeinderat der Stadt Salzburg oder die Verbandsversammlung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Kontrollorgane zu unterrichten.

(4) Die Bestellung zum Kontrollorgan ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei (vorläufiger) Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten sowie während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.

(5) Kontrollorgane sind von der Gemeindevertretung oder in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat bzw von der Verbandsversammlung abzuberufen, wenn

1.

sie es verlangen;

2.

ihre gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist; oder

3.

die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr bestehen.

4.

sie die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben.

(6) Die Bestellung erlischt, wenn

1.

über das Kontrollorgan rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wird; oder

2.

das Kontrollorgan aus dem Dienststand ausscheidet.

(7) Im Übrigen sind hinsichtlich der Freistellung, der Schulung, der Befugnisse und Pflichten der Kontrollorgane die §§ 50 Abs. 2 und 51 bis 53 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berichte an die Gemeindevertretung und in der Stadt Salzburg an den Stadtsenat zu erstatten sind.

Stand vor dem 04.08.2011

In Kraft vom 01.01.2009 bis 04.08.2011

(1) In den Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände ist die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen durch Kontrollorgane zu überwachen. Die Kontrollorgane sind nach Anhörung des zuständigen Personalvertretungsorganes für Dienststellen der Gemeinden vom Bürgermeister und für Dienststellen der Gemeindeverbände vom Verbandsobmann aus dem Kreis der Bediensteten für die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Kontrollorgane sind in ausreichender Anzahl zu bestellen; in größeren Dienststellen sind je nach Erfordernis mehrere Kontrollorgane zu bestellen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Kontrollorgane sind in Ausübung ihres Amtesdieser Funktion an keine Weisungen gebunden.

(3a) Die Gemeindevertretung bzw der Gemeinderat der Stadt Salzburg oder die Verbandsversammlung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Kontrollorgane zu unterrichten.

(4) Die Bestellung zum Kontrollorgan ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei (vorläufiger) Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten sowie während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.

(5) Kontrollorgane sind von der Gemeindevertretung oder in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat bzw von der Verbandsversammlung abzuberufen, wenn

1.

sie es verlangen;

2.

ihre gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist; oder

3.

die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr bestehen.

4.

sie die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben.

(6) Die Bestellung erlischt, wenn

1.

über das Kontrollorgan rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wird; oder

2.

das Kontrollorgan aus dem Dienststand ausscheidet.

(7) Im Übrigen sind hinsichtlich der Freistellung, der Schulung, der Befugnisse und Pflichten der Kontrollorgane die §§ 50 Abs. 2 und 51 bis 53 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berichte an die Gemeindevertretung und in der Stadt Salzburg an den Stadtsenat zu erstatten sind.

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