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(1) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens (Umweltschäden) und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der Verwendung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlingen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, sind die in Abs. 2 angeführten Bestimmungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG) anzuwenden.
(2) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 1 bis 13 Abs. 1 und 18 sowie Anhang 3 des B-UHG, mit Ausnahme der §§ 2 Abs. 1 Z 1, 4 Z 1 lit. a, 8 Abs. 3 Z 1 letzter Halbsatz und 11 Abs. 2 Z 2, anzuwenden, soweit sich diese Bestimmungen auf Schädigungen und Gefährdungen des Bodens beziehen.
(3) Die in Abs. 2 genannten Bestimmungen des B-UHG sind überdies mit der Maßgabe an-zuwenden, dass
a) | soweit in § 2 Abs. 1 Z 2 und § 4 Z 4 auf die in Anhang 1 des B-UHG angeführten Tätigkeiten Bezug genommen wird, an die Stelle dieser Tätigkeiten die Verwendung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten (Abs. 1) gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes tritt; | |||||||||
b) | die Bezugnahmen auf Anhang 2 B-UHG entfallen; | |||||||||
c) | in den §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 an die Stelle des Wortes „bundesrechtlichen“ das Wort „landesrechtlichen“ tritt; | |||||||||
d) | die Erlassung der im § 8 Abs. 1 zweiter Satz des B-UHG genannten Verordnung der Landesregierung zukommt und die Anhörung der Landeshauptleute entfällt und die im § 8 Abs. 7 des B-UHG vorgesehene Parteistellung dem Land zukommt. | |||||||||
e) | § 10 des B-UHG auch auf Bundesländergrenzen überschreitende Umweltschäden anzuwenden ist, wobei diesfalls die im § 10 Abs. 2 vorgesehene Meldung an die Europäische Kommission und die in Betracht kommenden Mitgliedstaaten entfällt. | |||||||||
f) | der Umweltanwalt im Sinne des § 11 Abs. 1 B-UHG der Naturschutzbeirat (§ 61 Abs. 4 Kärntner Naturschutzgesetz 2002) ist. |
(4) Soweit in den gemäß Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen des B-UHG auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
a) | Atomhaftungsgesetz 1999 – AtomHG 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2003; | |||||||||
b) | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch | |||||||||
c) | Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch |
(1) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens (Umweltschäden) und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der Verwendung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlingen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, sind die in Abs. 2 angeführten Bestimmungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG) anzuwenden.
(2) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 1 bis 13 Abs. 1 und 18 sowie Anhang 3 des B-UHG, mit Ausnahme der §§ 2 Abs. 1 Z 1, 4 Z 1 lit. a, 8 Abs. 3 Z 1 letzter Halbsatz und 11 Abs. 2 Z 2, anzuwenden, soweit sich diese Bestimmungen auf Schädigungen und Gefährdungen des Bodens beziehen.
(3) Die in Abs. 2 genannten Bestimmungen des B-UHG sind überdies mit der Maßgabe an-zuwenden, dass
a) | soweit in § 2 Abs. 1 Z 2 und § 4 Z 4 auf die in Anhang 1 des B-UHG angeführten Tätigkeiten Bezug genommen wird, an die Stelle dieser Tätigkeiten die Verwendung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten (Abs. 1) gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes tritt; | |||||||||
b) | die Bezugnahmen auf Anhang 2 B-UHG entfallen; | |||||||||
c) | in den §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 an die Stelle des Wortes „bundesrechtlichen“ das Wort „landesrechtlichen“ tritt; | |||||||||
d) | die Erlassung der im § 8 Abs. 1 zweiter Satz des B-UHG genannten Verordnung der Landesregierung zukommt und die Anhörung der Landeshauptleute entfällt und die im § 8 Abs. 7 des B-UHG vorgesehene Parteistellung dem Land zukommt. | |||||||||
e) | § 10 des B-UHG auch auf Bundesländergrenzen überschreitende Umweltschäden anzuwenden ist, wobei diesfalls die im § 10 Abs. 2 vorgesehene Meldung an die Europäische Kommission und die in Betracht kommenden Mitgliedstaaten entfällt. | |||||||||
f) | der Umweltanwalt im Sinne des § 11 Abs. 1 B-UHG der Naturschutzbeirat (§ 61 Abs. 4 Kärntner Naturschutzgesetz 2002) ist. |
(4) Soweit in den gemäß Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen des B-UHG auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
a) | Atomhaftungsgesetz 1999 – AtomHG 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2003; | |||||||||
b) | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch | |||||||||
c) | Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch |