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(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
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(3) Soweit in diesem Gesetz auf Richtlinien verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
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(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Bezug genommen wird, bezieht sich diese Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 111 vom 2.5.2018, S. 10.
(5) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Bezug genommen wird, bezieht sich diese Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, ABl. Nr. L 250 vom 18.9.2008, S 1, derzeit zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 der Kommission vom 22. Oktober 2018, ABl. Nr. L 264 vom 23.10.2018, S 1.
(6) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit- und Pflanzenschutzmittel und zur Änderung und Aufhebung weiterer Verordnungen, Richtlinien und eines Beschlusses (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, derzeit in der Fassung der Berichtigung durch ABl. Nr. L 322 vom 18.12.2018, S. 85.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
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(3) Soweit in diesem Gesetz auf Richtlinien verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
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(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Bezug genommen wird, bezieht sich diese Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 111 vom 2.5.2018, S. 10.
(5) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Bezug genommen wird, bezieht sich diese Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, ABl. Nr. L 250 vom 18.9.2008, S 1, derzeit zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 der Kommission vom 22. Oktober 2018, ABl. Nr. L 264 vom 23.10.2018, S 1.
(6) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit- und Pflanzenschutzmittel und zur Änderung und Aufhebung weiterer Verordnungen, Richtlinien und eines Beschlusses (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, derzeit in der Fassung der Berichtigung durch ABl. Nr. L 322 vom 18.12.2018, S. 85.