Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch inert“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 87a Abs. 46 bis 8 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.
(2) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Tagesmittelwert:
1. | 10 mg/m³ einatembare Fraktion, | |||||||||
2. | 5 mg/m³ alveolengängige Fraktion. |
(3) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:
1. | 20 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden. | |||||||||
2. | 10 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden. |
(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch inert“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 87a Abs. 46 bis 8 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.
(2) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Tagesmittelwert:
1. | 10 mg/m³ einatembare Fraktion, | |||||||||
2. | 5 mg/m³ alveolengängige Fraktion. |
(3) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:
1. | 20 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden. | |||||||||
2. | 10 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden. |