§ 9 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Handhabung des Anhangs I GKV 2018

Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999

(1) In Anhang I GKV 20112018 werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen angegeben:

1.

als Volumen pro Volumeneinheit in der im Allgemeinen von Temperatur und Luftdruck unabhängigen Einheit,ml/m³ʻ (Milliliter pro Kubikmeter) oder,ppmʻ (parts per million) und

2.

als in der Einheit des Luftvolumens befindliche Masse eines Stoffes in der von Temperatur und Luftdruck abhängigen Einheit,mg/m³ʻ (Milligramm pro Kubikmeter) für eine Temperatur von 20 °C und einen Luftdruck von 1013 hPa (1013 mbar).

(2) Ergeben sich zwischen den in Abs. 1 genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach Abs. 1 Z 1 auszugehen.

(3) In Anhang I GKV 20112018 werden MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen in,mg/m³ʻ (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben.

(4) In Anhang I (Spalte 12) GKV 20112018 sind

1.

sensibilisierende Arbeitsstoffe, die auch bei Einhaltung des MAK-Wertes oder des TRK-Wertes allergische Reaktionen in weit überdurchschnittlichem Maß auslösen, mit,Sʻ gekennzeichnet und

2.

Arbeitsstoffe, die die äußere Haut leicht zu durchdringen vermögen und bei deren Verwendung die Gefahr der Aufnahme durch die Haut daher wesentlich größer sein kann als durch Einatmung, mit,Hʻ gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung weist jedoch nicht auf eine eventuelle Hautreizungsgefahr hin, da die Hautresorption auch ohne jede Hautreizung erfolgen kann.

(5) In Anhang I GKV 20112018 sind MAK-Werte und TRK-Werte für Schwebstoffe

1.

mit,Eʻ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die einatembare Fraktion beziehen und

2.

mit,Aʻ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die alveolengängige Fraktion beziehen.

(6) In Anhang I (Spalte 4) GKV 20112018 sind fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Anhang VI GKV 20112018, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011)

1.

mit,Fʻ gekennzeichnet, wenn sie die Fruchtbarkeit beeinträchtigen können,

2.

mit,fʻ gekennzeichnet, wenn sie vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen können,

3.

mit,Dʻ gekennzeichnet, wenn sie das Kind im Mutterleib schädigen können,

4.

mit,dʻ gekennzeichnet, wenn sie vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen können,

5.

mit,Lʻ gekennzeichnet, wenn sie Säuglinge über die Muttermilch schädigen können.

(7) In Anhang I (Spalte 5) GKV 20112018 findet sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen ein Verweis auf Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) GKV 20112018, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011.

(8) In Anhang I GKV 20112018 werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m³) angegeben. Eine Faser im Sinne des Anhangs I GKV 20112018, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3:1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer.

(9) Wenn in Anhang I GKV 20112018 allgemein oder im Besonderen auf die Salze eines organischen Arbeitsstoffes Bezug genommen wird, ist, sofern nicht anderes angegeben, zur Beurteilung der Konzentration die Stammverbindung, von welcher das Salz abgeleitet ist, heranzuziehen.

(10) Bei Arbeitsstoffen, die in der Luft sowohl als Schwebstoff als auch teilweise als Dampf vorliegen, bezieht sich der Grenzwert auf die Gesamtkonzentration des Stoffes als Schwebstoff und als Dampf. Die Grenzwerte für Kühlschmierstoffe bleiben unberührt.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 03.03.2018 bis 01.04.2019

(1) In Anhang I GKV 20112018 werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen angegeben:

1.

als Volumen pro Volumeneinheit in der im Allgemeinen von Temperatur und Luftdruck unabhängigen Einheit,ml/m³ʻ (Milliliter pro Kubikmeter) oder,ppmʻ (parts per million) und

2.

als in der Einheit des Luftvolumens befindliche Masse eines Stoffes in der von Temperatur und Luftdruck abhängigen Einheit,mg/m³ʻ (Milligramm pro Kubikmeter) für eine Temperatur von 20 °C und einen Luftdruck von 1013 hPa (1013 mbar).

(2) Ergeben sich zwischen den in Abs. 1 genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach Abs. 1 Z 1 auszugehen.

(3) In Anhang I GKV 20112018 werden MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen in,mg/m³ʻ (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben.

(4) In Anhang I (Spalte 12) GKV 20112018 sind

1.

sensibilisierende Arbeitsstoffe, die auch bei Einhaltung des MAK-Wertes oder des TRK-Wertes allergische Reaktionen in weit überdurchschnittlichem Maß auslösen, mit,Sʻ gekennzeichnet und

2.

Arbeitsstoffe, die die äußere Haut leicht zu durchdringen vermögen und bei deren Verwendung die Gefahr der Aufnahme durch die Haut daher wesentlich größer sein kann als durch Einatmung, mit,Hʻ gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung weist jedoch nicht auf eine eventuelle Hautreizungsgefahr hin, da die Hautresorption auch ohne jede Hautreizung erfolgen kann.

(5) In Anhang I GKV 20112018 sind MAK-Werte und TRK-Werte für Schwebstoffe

1.

mit,Eʻ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die einatembare Fraktion beziehen und

2.

mit,Aʻ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die alveolengängige Fraktion beziehen.

(6) In Anhang I (Spalte 4) GKV 20112018 sind fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Anhang VI GKV 20112018, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011)

1.

mit,Fʻ gekennzeichnet, wenn sie die Fruchtbarkeit beeinträchtigen können,

2.

mit,fʻ gekennzeichnet, wenn sie vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen können,

3.

mit,Dʻ gekennzeichnet, wenn sie das Kind im Mutterleib schädigen können,

4.

mit,dʻ gekennzeichnet, wenn sie vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen können,

5.

mit,Lʻ gekennzeichnet, wenn sie Säuglinge über die Muttermilch schädigen können.

(7) In Anhang I (Spalte 5) GKV 20112018 findet sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen ein Verweis auf Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) GKV 20112018, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011.

(8) In Anhang I GKV 20112018 werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m³) angegeben. Eine Faser im Sinne des Anhangs I GKV 20112018, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3:1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer.

(9) Wenn in Anhang I GKV 20112018 allgemein oder im Besonderen auf die Salze eines organischen Arbeitsstoffes Bezug genommen wird, ist, sofern nicht anderes angegeben, zur Beurteilung der Konzentration die Stammverbindung, von welcher das Salz abgeleitet ist, heranzuziehen.

(10) Bei Arbeitsstoffen, die in der Luft sowohl als Schwebstoff als auch teilweise als Dampf vorliegen, bezieht sich der Grenzwert auf die Gesamtkonzentration des Stoffes als Schwebstoff und als Dampf. Die Grenzwerte für Kühlschmierstoffe bleiben unberührt.

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