§ 1 BAV (weggefallen)

Biologische Arbeitsstoffe-Verordnung - BAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
1§ 1 BAV seit 30.04.2021 weggefallen. Abschnitt

Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten

Anwendungsbereich

§ 1

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Tätigkeiten, bei welchen biologische Arbeitsstoffe von Bediensteten des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, ausgenommen die im § 1 Abs 2 des Bediensteten-Schutzgesetzes angeführten Bediensteten, bei der Ausübung ihres Berufs beabsichtigt oder unbeabsichtigt verwendet werden.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.09.2001 bis 30.04.2021
1§ 1 BAV seit 30.04.2021 weggefallen. Abschnitt

Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten

Anwendungsbereich

§ 1

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Tätigkeiten, bei welchen biologische Arbeitsstoffe von Bediensteten des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, ausgenommen die im § 1 Abs 2 des Bediensteten-Schutzgesetzes angeführten Bediensteten, bei der Ausübung ihres Berufs beabsichtigt oder unbeabsichtigt verwendet werden.

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