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Jeder Dienstgeber muss in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von biologischen Arbeitsstoffen auf die Bediensteten ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind seit 30.04.2021 weggefallen. Diese Ermittlungen sind zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.
Jeder Dienstgeber muss in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von biologischen Arbeitsstoffen auf die Bediensteten ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind seit 30.04.2021 weggefallen. Diese Ermittlungen sind zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.