§ 3 BAV (weggefallen)

Biologische Arbeitsstoffe-Verordnung - BAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

§ 3 BAV

Jeder Dienstgeber muss in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von biologischen Arbeitsstoffen auf die Bediensteten ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind seit 30.04.2021 weggefallen. Diese Ermittlungen sind zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.09.2001 bis 30.04.2021
Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

§ 3 BAV

Jeder Dienstgeber muss in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von biologischen Arbeitsstoffen auf die Bediensteten ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind seit 30.04.2021 weggefallen. Diese Ermittlungen sind zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.

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