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biologischen Arbeitsstoffen
(1) Gefährliche biologische Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
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(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von gefährlichen biologischen Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann seit 30.04.2021 weggefallen.
(3) Im Zweifelsfall entscheidet der Dienststellenleiter nach Befassung
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(4) Die erstmalige Verwendung gefährlicher biologischer Arbeitsstoffe ist bei Dienststellen des Landes der Kommission oder bei Dienststellen der Gemeinden dem zuständigen Kontrollorgan mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Dienstgeber davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist, solange er über keine anderen Erkenntnisse verfügt. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.
(5) Auf Verlangen der Kommission bzw des Kontrollorgans hat der Dienstgeber schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein gefährlicher biologischer Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinn der Abs 1 oder 2 nicht möglich ist.
biologischen Arbeitsstoffen
(1) Gefährliche biologische Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
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(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von gefährlichen biologischen Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann seit 30.04.2021 weggefallen.
(3) Im Zweifelsfall entscheidet der Dienststellenleiter nach Befassung
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(4) Die erstmalige Verwendung gefährlicher biologischer Arbeitsstoffe ist bei Dienststellen des Landes der Kommission oder bei Dienststellen der Gemeinden dem zuständigen Kontrollorgan mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Dienstgeber davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist, solange er über keine anderen Erkenntnisse verfügt. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.
(5) Auf Verlangen der Kommission bzw des Kontrollorgans hat der Dienstgeber schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein gefährlicher biologischer Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinn der Abs 1 oder 2 nicht möglich ist.