§ 5 BAV (weggefallen)

Biologische Arbeitsstoffe-Verordnung - BAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung

§ 5 BAV

(1) Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe hat der Dienstgeber die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zu treffen seit 30.04.2021 weggefallen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.

(2) Gefährliche biologische Arbeitsstoffe dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.

(3) Stehen gefährliche biologische Arbeitsstoffe in Verwendung, sind Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu treffen:

1.

Die Menge der vorhandenen biologischen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

2.

Die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung von biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

3.

Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von biologischen Arbeitsstoffen auf Bedienstete sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

4.

Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Bediensteten nicht mit den biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können.

5.

Kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Bediensteten zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

6.

Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Z 5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.

7.

Kann trotz Vornahme der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 6 kein ausreichender Schutz der Bediensteten erreicht werden, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.09.2001 bis 30.04.2021
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung

§ 5 BAV

(1) Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe hat der Dienstgeber die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zu treffen seit 30.04.2021 weggefallen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.

(2) Gefährliche biologische Arbeitsstoffe dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.

(3) Stehen gefährliche biologische Arbeitsstoffe in Verwendung, sind Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu treffen:

1.

Die Menge der vorhandenen biologischen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

2.

Die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung von biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

3.

Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von biologischen Arbeitsstoffen auf Bedienstete sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

4.

Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Bediensteten nicht mit den biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können.

5.

Kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Bediensteten zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

6.

Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Z 5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.

7.

Kann trotz Vornahme der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 6 kein ausreichender Schutz der Bediensteten erreicht werden, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.

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