§ 8 BAV (weggefallen)

Biologische Arbeitsstoffe-Verordnung - BAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Die §§ 2 § 8 BAVbis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl II Nr 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 382/2020, sind im Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Verweisungen auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Bediensteten-Schutzgesetzes oder dieser Verordnung tritt;

2.

an die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmer/innen” und “Arbeitgeber/innen” die Begriffe “Bedienstete” und “Dienstgeber” in der jeweils richtigen grammatikalischen Fassung treten;

3.

im § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffs “Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin” der Begriff “Bezeichnung der Dienststelle” tritt; und

4.

die Meldung von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen gemäß § 11 Abs. 4 nicht an das Arbeitsinspektorat, sondern bei Dienststellen des Landes an die Kommission und bei Dienststellen der Gemeinden an das zuständige Kontrollorgan zu erfolgen hat.

seit 30.04.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 15.09.2020 bis 30.04.2021
Die §§ 2 § 8 BAVbis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl II Nr 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 382/2020, sind im Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Verweisungen auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Bediensteten-Schutzgesetzes oder dieser Verordnung tritt;

2.

an die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmer/innen” und “Arbeitgeber/innen” die Begriffe “Bedienstete” und “Dienstgeber” in der jeweils richtigen grammatikalischen Fassung treten;

3.

im § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffs “Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin” der Begriff “Bezeichnung der Dienststelle” tritt; und

4.

die Meldung von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen gemäß § 11 Abs. 4 nicht an das Arbeitsinspektorat, sondern bei Dienststellen des Landes an die Kommission und bei Dienststellen der Gemeinden an das zuständige Kontrollorgan zu erfolgen hat.

seit 30.04.2021 weggefallen.

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