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Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl II Nr 237/1998, sind im Anwendungsbereich der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl II Nr 237/1998, sind im Anwendungsbereich der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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