§ 10 BAV (weggefallen)

Biologische Arbeitsstoffe-Verordnung - BAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Schutz der Dienstnehmer

§ 10 BAV

Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl II Nr 237/1998, sind im Anwendungsbereich der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Verweisungen auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 tritt;

2.

an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/innen" und "Arbeitgeber/innen" die Begriffe "Dienstnehmer" und "Dienstgeber" in der jeweils richtigen grammatikalischen Fassung treten;

3.

im § 11 Abs 1 Z 1 an die Stelle des Begriffs "Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin" der Begriff "Name des Dienstgebers" tritt; und

4.

die Meldung von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen gemäß § 11 Abs 4 nicht an das Arbeitsinspektorat, sondern an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu erfolgen hat.

seit 30.04.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.09.2001 bis 30.04.2021
Schutz der Dienstnehmer

§ 10 BAV

Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl II Nr 237/1998, sind im Anwendungsbereich der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Verweisungen auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 tritt;

2.

an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/innen" und "Arbeitgeber/innen" die Begriffe "Dienstnehmer" und "Dienstgeber" in der jeweils richtigen grammatikalischen Fassung treten;

3.

im § 11 Abs 1 Z 1 an die Stelle des Begriffs "Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin" der Begriff "Name des Dienstgebers" tritt; und

4.

die Meldung von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen gemäß § 11 Abs 4 nicht an das Arbeitsinspektorat, sondern an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu erfolgen hat.

seit 30.04.2021 weggefallen.

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