§ 10 LBSKV

Landes-Bedienstetenschutzkommissions-Verordnung - LBSKV

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2019 bis 31.12.9999
Moderne Kommunikationstechniken

§ 10

Schriftliche Mitteilungen können auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oderDatenverarbeitungoder in sonstiger technisch möglicher Weise erfolgen.

Stand vor dem 17.04.2019

In Kraft vom 07.09.2001 bis 17.04.2019
Moderne Kommunikationstechniken

§ 10

Schriftliche Mitteilungen können auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oderDatenverarbeitungoder in sonstiger technisch möglicher Weise erfolgen.

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