§ 34 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Übergangsbestimmung

Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 17 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.“

(3) Mit 1. Jänner 2015 tritt § 16 Abs. 3 Z 9 außer Kraft.

(4) Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 16. Oktober 2003 in Kraft getreten.

Stand vor dem 02.03.2018

In Kraft vom 06.10.2012 bis 02.03.2018

(1) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 17 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.“

(3) Mit 1. Jänner 2015 tritt § 16 Abs. 3 Z 9 außer Kraft.

(4) Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 16. Oktober 2003 in Kraft getreten.

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