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(1) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 17 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.“
(3) Mit 1. Jänner 2015 tritt § 16 Abs. 3 Z 9 außer Kraft.
(4) Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 16. Oktober 2003 in Kraft getreten.
(1) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 17 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.“
(3) Mit 1. Jänner 2015 tritt § 16 Abs. 3 Z 9 außer Kraft.
(4) Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 16. Oktober 2003 in Kraft getreten.