§ 33 K-LWKWO 1991 Wählbarkeit

Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2016 bis 31.12.9999
6. Abschnitt Wählbarkeit, Wahlwerbung

§ 33 Wählbarkeit

Wählbar in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind alle nach § 17 Abs. 1 Z l Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben.

Stand vor dem 23.06.2016

In Kraft vom 05.12.1991 bis 23.06.2016
6. Abschnitt Wählbarkeit, Wahlwerbung

§ 33 Wählbarkeit

Wählbar in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind alle nach § 17 Abs. 1 Z l Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben.

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