Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes umfasst:
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
|
(2) Unter Gartenbau im Sinn des Abs 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen. Nicht dazu zählen die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeit im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes (dh in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse) ausgeübt wird.
(3) Nebenbetriebe im Sinn der Abs 1 und 2 sind dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als selbstständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen.
(4) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (§ 2 Abs 1 Z 4 und Abs 8 der Gewerbeordnung 1994) sowie die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinn des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973.
(1) Die Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes umfasst:
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
|
(2) Unter Gartenbau im Sinn des Abs 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen. Nicht dazu zählen die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeit im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes (dh in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse) ausgeübt wird.
(3) Nebenbetriebe im Sinn der Abs 1 und 2 sind dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als selbstständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen.
(4) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (§ 2 Abs 1 Z 4 und Abs 8 der Gewerbeordnung 1994) sowie die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinn des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973.