§ 3 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Umfang der Land- und Forstwirtschaft

 

§ 3

 

(1) Die Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes umfasst:

1.

alle Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (§ 2 Abs 4 der Gewerbeordnung 1994). In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion insbesondere:

der Ackerbau, die Wiesen-, Weide-, Alp- und Waldwirtschaft, die Harzgewinnung und Köhlerei, die Jagd, Fischerei und Teichwirtschaft, die Viehzucht, Viehhaltung und Milchwirtschaft, die Imkerei, der Obst-, Wein- und Gartenbau und die Baumschulen. Die Intensität der land- und forstwirtschaftlichen Produktion ist dabei nicht von Bedeutung, und zwar auch nicht in den Fällen, in denen die Produktion nur gering ins Gewicht fällt (wie im alpinen Ödland oder in bestimmten Schutzgebieten);

2.

die land- und forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel Für den eigenen Bedarf dienen.

 

(2) Unter Gartenbau im Sinn des Abs 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen. Nicht dazu zählen die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeit im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes (dh in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse) ausgeübt wird.

 

(3) Nebenbetriebe im Sinn der Abs 1 und 2 sind dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als selbstständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen.

 

(4) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (§ 2 Abs 1 Z 4 und Abs 8 der Gewerbeordnung 1994) sowie die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinn des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Umfang der Land- und Forstwirtschaft

 

§ 3

 

(1) Die Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes umfasst:

1.

alle Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (§ 2 Abs 4 der Gewerbeordnung 1994). In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion insbesondere:

der Ackerbau, die Wiesen-, Weide-, Alp- und Waldwirtschaft, die Harzgewinnung und Köhlerei, die Jagd, Fischerei und Teichwirtschaft, die Viehzucht, Viehhaltung und Milchwirtschaft, die Imkerei, der Obst-, Wein- und Gartenbau und die Baumschulen. Die Intensität der land- und forstwirtschaftlichen Produktion ist dabei nicht von Bedeutung, und zwar auch nicht in den Fällen, in denen die Produktion nur gering ins Gewicht fällt (wie im alpinen Ödland oder in bestimmten Schutzgebieten);

2.

die land- und forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel Für den eigenen Bedarf dienen.

 

(2) Unter Gartenbau im Sinn des Abs 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen. Nicht dazu zählen die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeit im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes (dh in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse) ausgeübt wird.

 

(3) Nebenbetriebe im Sinn der Abs 1 und 2 sind dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als selbstständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen.

 

(4) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (§ 2 Abs 1 Z 4 und Abs 8 der Gewerbeordnung 1994) sowie die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinn des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973.

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