§ 5 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.
  2. (2)Absatz 2Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer sind jene nicht ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichneten Angelegenheiten und insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Bestellung (Abberufung) ihrer Organe unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Wahlbehörden;
    2. 2.Ziffer 2die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben der Kammer;
    3. 3.Ziffer 3die Gebarung der Kammer einschließlich Vermögensverwaltung (§ 1 Abs 2 zweiter Satz und § 6 Abs 1 Z 6);die Gebarung der Kammer einschließlich Vermögensverwaltung (Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6,);
    4. 4.Ziffer 4die Ausübung der Arbeitgeberfunktion der Kammer;
    5. 5.Ziffer 5die Ausübung der der Kammer eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragstellung, Erstattung von Vorschlägen und Zustimmung sowie von ihr eingeräumten Parteienrechten;
    6. 6.Ziffer 6die weiteren Angelegenheiten der beruflichen Interessenvertretung (§ 6 Abs 1 Z 1), der Beratung (§ 6 Abs 1 Z 2), der Bildung (§ 6 Abs 1 Z 3) und der Förderung im Rahmen der eigenen Vermögensverwaltung (§ 6 Abs 1 Z 4).die weiteren Angelegenheiten der beruflichen Interessenvertretung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,), der Beratung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,), der Bildung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) und der Förderung im Rahmen der eigenen Vermögensverwaltung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,).
  3. (3)Absatz 3Die Landwirtschaftskammer hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.
  4. (4)Absatz 4Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Angelegenheiten betreffend das Bestehen (Nichtbestehen) der Mitgliedschaft (§ 4);die Angelegenheiten betreffend das Bestehen (Nichtbestehen) der Mitgliedschaft (Paragraph 4,);
    2. 2.Ziffer 2die Anerkennung von Fachorganisationen (§ 25);die Anerkennung von Fachorganisationen (Paragraph 25,);
    3. 3.Ziffer 3die Erlassung einer Verordnung gemäß § 39 Abs 3.die Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 3,
    Diese der Landwirtschaftskammer zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesenen Angelegenheiten sind im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen. Darüber hinaus umfasst der übertragene Wirkungsbereich sonstige Angelegenheiten, die der Landwirtschaftskammer insbesondere durch andere Landesgesetze zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen sind.

(1) Der Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.

(2) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer sind:

1.

die Bestellung (Abberufung) ihrer Organe unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Wahlbehörden;

2.

die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben der Kammer;

3.

die Gebarung der Kammer einschließlich Vermögensverwaltung (§ 1 Abs 3 zweiter Satz);

4.

die Ausübung der Dienstgeberfunktion der Kammer;

5.

die Ausübung der der Kammer eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragstellung, Erstattung von Vorschlägen und Zustimmung sowie von ihr eingeräumten Parteienrechten;

6.

Angelegenheiten der Berufsvertretung (§ 6 Abs 1 Z 1 und 3) sowie der Förderung (§ 6 Abs 1 Z 2) im Rahmen der eigenen Vermögensverwaltung.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.

(4) Soweit landesgesetzlich oder durch Verordnung der Landesregierung übertragene Aufgaben nicht ausdrücklich der Landwirtschaftskammer zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden, sind sie im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen und im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsDer Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.
  2. (2)Absatz 2Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer sind jene nicht ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichneten Angelegenheiten und insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Bestellung (Abberufung) ihrer Organe unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Wahlbehörden;
    2. 2.Ziffer 2die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben der Kammer;
    3. 3.Ziffer 3die Gebarung der Kammer einschließlich Vermögensverwaltung (§ 1 Abs 2 zweiter Satz und § 6 Abs 1 Z 6);die Gebarung der Kammer einschließlich Vermögensverwaltung (Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6,);
    4. 4.Ziffer 4die Ausübung der Arbeitgeberfunktion der Kammer;
    5. 5.Ziffer 5die Ausübung der der Kammer eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragstellung, Erstattung von Vorschlägen und Zustimmung sowie von ihr eingeräumten Parteienrechten;
    6. 6.Ziffer 6die weiteren Angelegenheiten der beruflichen Interessenvertretung (§ 6 Abs 1 Z 1), der Beratung (§ 6 Abs 1 Z 2), der Bildung (§ 6 Abs 1 Z 3) und der Förderung im Rahmen der eigenen Vermögensverwaltung (§ 6 Abs 1 Z 4).die weiteren Angelegenheiten der beruflichen Interessenvertretung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,), der Beratung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,), der Bildung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) und der Förderung im Rahmen der eigenen Vermögensverwaltung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,).
  3. (3)Absatz 3Die Landwirtschaftskammer hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.
  4. (4)Absatz 4Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Angelegenheiten betreffend das Bestehen (Nichtbestehen) der Mitgliedschaft (§ 4);die Angelegenheiten betreffend das Bestehen (Nichtbestehen) der Mitgliedschaft (Paragraph 4,);
    2. 2.Ziffer 2die Anerkennung von Fachorganisationen (§ 25);die Anerkennung von Fachorganisationen (Paragraph 25,);
    3. 3.Ziffer 3die Erlassung einer Verordnung gemäß § 39 Abs 3.die Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 3,
    Diese der Landwirtschaftskammer zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesenen Angelegenheiten sind im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen. Darüber hinaus umfasst der übertragene Wirkungsbereich sonstige Angelegenheiten, die der Landwirtschaftskammer insbesondere durch andere Landesgesetze zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen sind.

(1) Der Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.

(2) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer sind:

1.

die Bestellung (Abberufung) ihrer Organe unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Wahlbehörden;

2.

die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben der Kammer;

3.

die Gebarung der Kammer einschließlich Vermögensverwaltung (§ 1 Abs 3 zweiter Satz);

4.

die Ausübung der Dienstgeberfunktion der Kammer;

5.

die Ausübung der der Kammer eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragstellung, Erstattung von Vorschlägen und Zustimmung sowie von ihr eingeräumten Parteienrechten;

6.

Angelegenheiten der Berufsvertretung (§ 6 Abs 1 Z 1 und 3) sowie der Förderung (§ 6 Abs 1 Z 2) im Rahmen der eigenen Vermögensverwaltung.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.

(4) Soweit landesgesetzlich oder durch Verordnung der Landesregierung übertragene Aufgaben nicht ausdrücklich der Landwirtschaftskammer zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden, sind sie im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen und im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.

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