§ 12 LWK-G § 12

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

(1) Die Vollversammlung wählt durch die gewählten Mitglieder aus deren Mitte den Präsidenten. Dabei führt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.

(2) In einem zweiten Wahlgang sind darauf unter dem Vorsitz des Präsidenten von den gewählten Mitgliedern aus deren Mitte nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes der erste und der zweite Vizepräsident sowie die übrigen Mitglieder des Vorstandes zu wählen, wobei der Präsident seiner Partei in Anrechnung gebracht wird.

(3) In einem dritten Wahlgang sind unter dem Vorsitz des Präsidenten von den gewählten Mitgliedern aus deren Mitte - vorbehaltlich § 15 Abs. 2 fünfter Satz - ebenfalls nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes zu wählen:

a)

die zu wählenden Mitglieder der Fachausschüsse;

b)

die Mitglieder des Kontrollausschusses.

Für jedes zu wählende Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu wählen.

(4) Wenn bei der Anwendung des Verhältniswahlrechtes mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Mandaten haben, richtet sich die Reihung ihrer Stärke nach der Zahl der Wählerstimmen bei der letzten Kammerwahl. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.

(5) Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident, ein anderes Mitglied des Vorstandes oder ein gewähltes Mitglied eines Ausschusses während der Wahlperiode aus oder ist er (es) an der Ausübung der Funktion dauernd verhindert, ist eine Ersatzwahl für die restliche Dauer der Wahlperiode vorzunehmen.

(6) Die Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Übrigen gelten die Beschlusserfordernisse des § 11 Abs. 7 und 8.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

(1) Die Vollversammlung wählt durch die gewählten Mitglieder aus deren Mitte den Präsidenten. Dabei führt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.

(2) In einem zweiten Wahlgang sind darauf unter dem Vorsitz des Präsidenten von den gewählten Mitgliedern aus deren Mitte nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes der erste und der zweite Vizepräsident sowie die übrigen Mitglieder des Vorstandes zu wählen, wobei der Präsident seiner Partei in Anrechnung gebracht wird.

(3) In einem dritten Wahlgang sind unter dem Vorsitz des Präsidenten von den gewählten Mitgliedern aus deren Mitte - vorbehaltlich § 15 Abs. 2 fünfter Satz - ebenfalls nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes zu wählen:

a)

die zu wählenden Mitglieder der Fachausschüsse;

b)

die Mitglieder des Kontrollausschusses.

Für jedes zu wählende Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu wählen.

(4) Wenn bei der Anwendung des Verhältniswahlrechtes mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Mandaten haben, richtet sich die Reihung ihrer Stärke nach der Zahl der Wählerstimmen bei der letzten Kammerwahl. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.

(5) Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident, ein anderes Mitglied des Vorstandes oder ein gewähltes Mitglied eines Ausschusses während der Wahlperiode aus oder ist er (es) an der Ausübung der Funktion dauernd verhindert, ist eine Ersatzwahl für die restliche Dauer der Wahlperiode vorzunehmen.

(6) Die Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Übrigen gelten die Beschlusserfordernisse des § 11 Abs. 7 und 8.

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