§ 15 LWK-G § 15

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

(1) Für die Beratung der Angelegenheit des Forstwesens und der Forstwirtschaft ist ein forstwirtschaftlicher Ausschuss einzurichten. Durch Beschluss der Vollversammlung kann dem forstwirtschaftlichen Ausschuss für bestimmte Angelegenheiten oder für Angelegenheiten bestimmter Art die endgültige Beschlussfassung übertragen werden, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die ausschließlich die Interessen der Forstwirtschaft berühren.

(2) Dem forstwirtschaftlichen Ausschuss gehören neben den gemäß § 12 Abs. 3 gewählten Mitgliedern der Präsident oder der von ihm beauftragte Vizepräsident sowie jeweils mit beratender Stimme der Vertreter der Österreichischen Bundesforste AG (§ 10 Abs. 2 Z 2) und ein Vertreter des Privatwaldbesitzes an. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder wird durch Beschluss der Vollversammlung bestimmt. Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes. Von den zu wählenden Mitgliedern muss mindestens eines gewähltes Mitglied der Vollversammlung sein. Im Übrigen müssen solche Mitglieder nicht Mitglied der Vollversammlung sein. Die Geschäftsordnung (§ 52) kann nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Wahl von Personen treffen, die nicht Mitglied der Vollversammlung sind. Für jedes zu wählende Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu wählen. Die in der Vollversammlung vertretenen Parteien, die nach dem Verhältniswahlrecht im forstwirtschaftlichen Ausschuss nicht vertreten sind, haben das Recht, je ein Mitglied (Ersatzmitglied) mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Der Vertreter des Privatwaldbesitzes und sein Stellvertreter werden von der für das Land Salzburg bestehenden Organisation für Gutsbetriebe und andere nicht bäuerliche Betriebe auf die Dauer der Wahlperiode entsendet.

(3) Der forstwirtschaftliche Ausschuss wird vom Präsidenten oder dem von ihm beauftragten Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Er ist außer in den in der Geschäftsordnung bestimmten Fällen einzuberufen, wenn es die Landesregierung verlangt. Den Sitzungen können durch den Ausschuss Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden. Für die Beschlusserfordernisse im forstwirtschaftlichen Ausschuss gilt § 11 Abs. 7 und 8 sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

(1) Für die Beratung der Angelegenheit des Forstwesens und der Forstwirtschaft ist ein forstwirtschaftlicher Ausschuss einzurichten. Durch Beschluss der Vollversammlung kann dem forstwirtschaftlichen Ausschuss für bestimmte Angelegenheiten oder für Angelegenheiten bestimmter Art die endgültige Beschlussfassung übertragen werden, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die ausschließlich die Interessen der Forstwirtschaft berühren.

(2) Dem forstwirtschaftlichen Ausschuss gehören neben den gemäß § 12 Abs. 3 gewählten Mitgliedern der Präsident oder der von ihm beauftragte Vizepräsident sowie jeweils mit beratender Stimme der Vertreter der Österreichischen Bundesforste AG (§ 10 Abs. 2 Z 2) und ein Vertreter des Privatwaldbesitzes an. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder wird durch Beschluss der Vollversammlung bestimmt. Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes. Von den zu wählenden Mitgliedern muss mindestens eines gewähltes Mitglied der Vollversammlung sein. Im Übrigen müssen solche Mitglieder nicht Mitglied der Vollversammlung sein. Die Geschäftsordnung (§ 52) kann nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Wahl von Personen treffen, die nicht Mitglied der Vollversammlung sind. Für jedes zu wählende Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu wählen. Die in der Vollversammlung vertretenen Parteien, die nach dem Verhältniswahlrecht im forstwirtschaftlichen Ausschuss nicht vertreten sind, haben das Recht, je ein Mitglied (Ersatzmitglied) mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Der Vertreter des Privatwaldbesitzes und sein Stellvertreter werden von der für das Land Salzburg bestehenden Organisation für Gutsbetriebe und andere nicht bäuerliche Betriebe auf die Dauer der Wahlperiode entsendet.

(3) Der forstwirtschaftliche Ausschuss wird vom Präsidenten oder dem von ihm beauftragten Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Er ist außer in den in der Geschäftsordnung bestimmten Fällen einzuberufen, wenn es die Landesregierung verlangt. Den Sitzungen können durch den Ausschuss Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden. Für die Beschlusserfordernisse im forstwirtschaftlichen Ausschuss gilt § 11 Abs. 7 und 8 sinngemäß.

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