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(l) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengeln eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen istWer eine Anordnung nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wirdist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut vom Magistrat, mit Geldstrafeneiner Geldstrafe bis S 1000,- bestraftzu 120 Euro zu bestrafen.
(l) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengeln eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen istWer eine Anordnung nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wirdist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut vom Magistrat, mit Geldstrafeneiner Geldstrafe bis S 1000,- bestraftzu 120 Euro zu bestrafen.