§ 23 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999

(Un)Vereinbarkeiten

§ 23

(1) Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Landwirtschaftskammer und die Mitgliedschaft zu einer Bezirksbauernkammer schließen einander nicht aus.

(2) Aktive Bedienstete der Landwirtschaftskammer können nicht Mitglied des Vorstandes und nicht Obmann oder Obfraueiner Bezirksbauernkammer oder dessen/deren Stellvertreter/in einer Bezirksbauernkammer sein.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

(Un)Vereinbarkeiten

§ 23

(1) Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Landwirtschaftskammer und die Mitgliedschaft zu einer Bezirksbauernkammer schließen einander nicht aus.

(2) Aktive Bedienstete der Landwirtschaftskammer können nicht Mitglied des Vorstandes und nicht Obmann oder Obfraueiner Bezirksbauernkammer oder dessen/deren Stellvertreter/in einer Bezirksbauernkammer sein.

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