§ 26 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

5. Abschnitt

 

Wahlen

 

Anwendungsbereich

 

§ 26

 

Für die Wahl der gemäß § 10 Abs 2 Z 1 zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung und für die Wahl der Mitglieder der Bezirksbauernkammern gelten die folgenden gemeinsamen Bestimmungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

5. Abschnitt

 

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§ 26

 

Für die Wahl der gemäß § 10 Abs 2 Z 1 zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung und für die Wahl der Mitglieder der Bezirksbauernkammern gelten die folgenden gemeinsamen Bestimmungen.

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