§ 26 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999

5. Abschnitt

Wahlen

Anwendungsbereich

§ 26

Für die Wahl der gemäß § 10 Abs 2 Z 1 zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung und für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Bezirksbauernkammern gelten die folgenden gemeinsamen Bestimmungen.Für die Wahl der gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung und für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Bezirksbauernkammern gelten die folgenden gemeinsamen Bestimmungen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

5. Abschnitt

Wahlen

Anwendungsbereich

§ 26

Für die Wahl der gemäß § 10 Abs 2 Z 1 zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung und für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Bezirksbauernkammern gelten die folgenden gemeinsamen Bestimmungen.Für die Wahl der gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung und für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Bezirksbauernkammern gelten die folgenden gemeinsamen Bestimmungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten