§ 32 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Wahlperiode

 

§ 32

 

(1) Die Wahlen finden grundsätzlich gleichzeitig, und zwar alle fünf Jahre, statt. Sie sind von der Landesregierung anzuordnen (Wahlausschreibung).

 

(2) Die Anordnung von allgemeinen Neuwahlen zu einem früheren Zeitpunkt ist zulässig, wenn sie von der Landwirtschaftskammer auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung beantragt wurde. Ein solcher Beschluss kann nur, wenn der Gegenstand auf der Tagesordnung der betreffenden Sitzung steht, sämtliche Mitglieder nachgewiesenermaßen ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

 

(3) Eine Neuwahl der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann von der Landesregierung auch von Amts wegen angeordnet werden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung ausgeschieden ist und Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind. Auf Antrag der Landwirtschaftskammer kann die Landesregierung für einzelne Bezirksbauernkammern, die aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen, Neuwahlen anordnen. Bei allen diesen nur die Landwirtschaftskammer oder nur einzelne Bezirksbauernkammern betreffende Neuwahlen endet die Amtsdauer der neugewählten Kammer mit dem Ablauf der Amtsdauer der übrigen Kammern.

 

(4) Spätestens vier Wochen nach der Wahl (Wahltag) wird die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von der Landesregierung zur konstituierenden Sitzung einberufen. Die Einberufung der Bezirksbauernkammer erfolgt spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer, im Fall seiner Verhinderung oder Weigerung durch dessen Stellvertreter oder erforderlichenfalls durch das an Jahren älteste Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer.

 

(5) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen bleiben die Organe der Landwirtschaftskammer bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gewählten Vollversammlung und die Bezirksbauernkammer bis Amtsantritt der jeweils neu gewählten Bezirksbauernkammer im Amt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Wahlperiode

 

§ 32

 

(1) Die Wahlen finden grundsätzlich gleichzeitig, und zwar alle fünf Jahre, statt. Sie sind von der Landesregierung anzuordnen (Wahlausschreibung).

 

(2) Die Anordnung von allgemeinen Neuwahlen zu einem früheren Zeitpunkt ist zulässig, wenn sie von der Landwirtschaftskammer auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung beantragt wurde. Ein solcher Beschluss kann nur, wenn der Gegenstand auf der Tagesordnung der betreffenden Sitzung steht, sämtliche Mitglieder nachgewiesenermaßen ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

 

(3) Eine Neuwahl der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann von der Landesregierung auch von Amts wegen angeordnet werden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung ausgeschieden ist und Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind. Auf Antrag der Landwirtschaftskammer kann die Landesregierung für einzelne Bezirksbauernkammern, die aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen, Neuwahlen anordnen. Bei allen diesen nur die Landwirtschaftskammer oder nur einzelne Bezirksbauernkammern betreffende Neuwahlen endet die Amtsdauer der neugewählten Kammer mit dem Ablauf der Amtsdauer der übrigen Kammern.

 

(4) Spätestens vier Wochen nach der Wahl (Wahltag) wird die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von der Landesregierung zur konstituierenden Sitzung einberufen. Die Einberufung der Bezirksbauernkammer erfolgt spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer, im Fall seiner Verhinderung oder Weigerung durch dessen Stellvertreter oder erforderlichenfalls durch das an Jahren älteste Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer.

 

(5) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen bleiben die Organe der Landwirtschaftskammer bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gewählten Vollversammlung und die Bezirksbauernkammer bis Amtsantritt der jeweils neu gewählten Bezirksbauernkammer im Amt.

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