§ 34 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Bei der Durchführung der Wahlen haben die Gemeinden unentgeltlich mitzuwirken. Im Übrigen werden die mit der Wahl zusammenhängenden Kosten von der Landwirtschaftskammer getragen.

(2) Für die Anlage der Wählerverzeichnisse, insbesondere zur Feststellung der überwiegenden Tätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einschließlich dessen Pachtung, hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern oder deren Rechtsnachfolger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen, und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für sonstige Sozialversicherungsträger oder deren Rechtsnachfolger hinsichtlich der Pflichtversicherung von Personen gemäß § 27 Abs 3 und 4.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für die Anlage der Wählerverzeichnisse die personenbezogenen Daten gemäß Abs 2 sowie die für die Feststellung der Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer gemäß § 4 Z 1 erforderlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsBei der Durchführung der Wahlen haben die Gemeinden unentgeltlich mitzuwirken. Im Übrigen werden die mit der Wahl zusammenhängenden Kosten von der Landwirtschaftskammer getragen.
  2. (2)Absatz 2Für die Anlage der Wählerverzeichnisse, insbesondere zur Feststellung der Mitgliedschaft gemäß § 4, haben die Abgabenbehörden des Bundes, die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, die Agrarmarkt Austria und die Gemeinden der Landwirtschaftskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen, und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.Für die Anlage der Wählerverzeichnisse, insbesondere zur Feststellung der Mitgliedschaft gemäß Paragraph 4,, haben die Abgabenbehörden des Bundes, die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, die Agrarmarkt Austria und die Gemeinden der Landwirtschaftskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen, und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Die Landwirtschaftskammer erstellt unter Heranziehung insbesondere der Daten gemäß Abs 2 vorläufige Wählerverzeichnisse und übermittelt diese an die Ortswahlbehörden. Die Ortswahlbehörden legen auf dieser Grundlage die Wählerverzeichnisse an.Die Landwirtschaftskammer erstellt unter Heranziehung insbesondere der Daten gemäß Absatz 2, vorläufige Wählerverzeichnisse und übermittelt diese an die Ortswahlbehörden. Die Ortswahlbehörden legen auf dieser Grundlage die Wählerverzeichnisse an.
  4. (4)Absatz 4Die Landwirtschaftskammer fasst die Daten gemäß Abs 2 in der Mitgliederevidenz zusammen.Die Landwirtschaftskammer fasst die Daten gemäß Absatz 2, in der Mitgliederevidenz zusammen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 18.05.2019 bis 31.08.2024
(1) Bei der Durchführung der Wahlen haben die Gemeinden unentgeltlich mitzuwirken. Im Übrigen werden die mit der Wahl zusammenhängenden Kosten von der Landwirtschaftskammer getragen.

(2) Für die Anlage der Wählerverzeichnisse, insbesondere zur Feststellung der überwiegenden Tätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einschließlich dessen Pachtung, hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern oder deren Rechtsnachfolger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen, und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für sonstige Sozialversicherungsträger oder deren Rechtsnachfolger hinsichtlich der Pflichtversicherung von Personen gemäß § 27 Abs 3 und 4.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für die Anlage der Wählerverzeichnisse die personenbezogenen Daten gemäß Abs 2 sowie die für die Feststellung der Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer gemäß § 4 Z 1 erforderlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsBei der Durchführung der Wahlen haben die Gemeinden unentgeltlich mitzuwirken. Im Übrigen werden die mit der Wahl zusammenhängenden Kosten von der Landwirtschaftskammer getragen.
  2. (2)Absatz 2Für die Anlage der Wählerverzeichnisse, insbesondere zur Feststellung der Mitgliedschaft gemäß § 4, haben die Abgabenbehörden des Bundes, die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, die Agrarmarkt Austria und die Gemeinden der Landwirtschaftskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen, und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.Für die Anlage der Wählerverzeichnisse, insbesondere zur Feststellung der Mitgliedschaft gemäß Paragraph 4,, haben die Abgabenbehörden des Bundes, die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, die Agrarmarkt Austria und die Gemeinden der Landwirtschaftskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen, und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Die Landwirtschaftskammer erstellt unter Heranziehung insbesondere der Daten gemäß Abs 2 vorläufige Wählerverzeichnisse und übermittelt diese an die Ortswahlbehörden. Die Ortswahlbehörden legen auf dieser Grundlage die Wählerverzeichnisse an.Die Landwirtschaftskammer erstellt unter Heranziehung insbesondere der Daten gemäß Absatz 2, vorläufige Wählerverzeichnisse und übermittelt diese an die Ortswahlbehörden. Die Ortswahlbehörden legen auf dieser Grundlage die Wählerverzeichnisse an.
  4. (4)Absatz 4Die Landwirtschaftskammer fasst die Daten gemäß Abs 2 in der Mitgliederevidenz zusammen.Die Landwirtschaftskammer fasst die Daten gemäß Absatz 2, in der Mitgliederevidenz zusammen.

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