Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Hinsichtlich der Verarbeitung der für die Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung gelegen ist.
(3) Die Ausfolgung der Wählerverzeichnisse an wahlwerbende Gruppen darf nur zum Zweck der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung und der Statistik erfolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.
(2) Hinsichtlich der Verarbeitung der für die Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung gelegen ist.
(3) Die Ausfolgung der Wählerverzeichnisse an wahlwerbende Gruppen darf nur zum Zweck der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung und der Statistik erfolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.