§ 11 VGW-DRG Disziplinargericht

Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.09.2018 bis 31.12.9999

(1) DisziplinarbehördeDisziplinargericht ist der Disziplinarausschuss (§ 19 VGWG)das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.

(2) Der DisziplinarausschussDas Disziplinargericht ist zuständig zur Entscheidung über eine Suspendierung − und zwar über Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, oder der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts oder von Amts wegen − und zur Erlassung von Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen. § 10 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Vom Disziplinarausschuss sindDisziplinargerichtsind auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein gemäß § 15 aus seinem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied nicht mehr Beamtin oder Beamter der Gemeinde Wien ist.

Stand vor dem 21.09.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 21.09.2018

(1) DisziplinarbehördeDisziplinargericht ist der Disziplinarausschuss (§ 19 VGWG)das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.

(2) Der DisziplinarausschussDas Disziplinargericht ist zuständig zur Entscheidung über eine Suspendierung − und zwar über Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, oder der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts oder von Amts wegen − und zur Erlassung von Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen. § 10 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Vom Disziplinarausschuss sindDisziplinargerichtsind auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein gemäß § 15 aus seinem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied nicht mehr Beamtin oder Beamter der Gemeinde Wien ist.

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