§ 36 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
Amtliche Befragung

§ 36

(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer sowie der Bezirksbauernkammern kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.

(2) Bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder stimmberechtigt.

(3) Die Befragung wird durch Beschluss der Vollversammlung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage(n), über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Wahltag für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung und der Bezirksbauernkammern zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.

(4) Für die Befragung bildet das Land Salzburg einen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt den für die Kammerwahlen zuständigen Wahlbehörden.

(5) Die näheren Bestimmungen werden in der Wahlordnung (§ 35) getroffen.

  1. (1)Absatz einsIn grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder stimmberechtigt.
  3. (3)Absatz 3Die Befragung wird durch Beschluss der Vollversammlung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage(n), über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Wahltag für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung und der Mitglieder der Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.
  4. (4)Absatz 4Für die Befragung bildet das Land Salzburg einen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt den für die Kammerwahlen zuständigen Wahlbehörden.
  5. (5)Absatz 5Die näheren Bestimmungen werden in der Wahlordnung (§ 35) getroffen.Die näheren Bestimmungen werden in der Wahlordnung (Paragraph 35,) getroffen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024
Amtliche Befragung

§ 36

(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer sowie der Bezirksbauernkammern kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.

(2) Bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder stimmberechtigt.

(3) Die Befragung wird durch Beschluss der Vollversammlung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage(n), über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Wahltag für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung und der Bezirksbauernkammern zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.

(4) Für die Befragung bildet das Land Salzburg einen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt den für die Kammerwahlen zuständigen Wahlbehörden.

(5) Die näheren Bestimmungen werden in der Wahlordnung (§ 35) getroffen.

  1. (1)Absatz einsIn grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder stimmberechtigt.
  3. (3)Absatz 3Die Befragung wird durch Beschluss der Vollversammlung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage(n), über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Wahltag für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung und der Mitglieder der Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.
  4. (4)Absatz 4Für die Befragung bildet das Land Salzburg einen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt den für die Kammerwahlen zuständigen Wahlbehörden.
  5. (5)Absatz 5Die näheren Bestimmungen werden in der Wahlordnung (§ 35) getroffen.Die näheren Bestimmungen werden in der Wahlordnung (Paragraph 35,) getroffen.

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