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(1) Bei Anzeigen (Selbstanzeigen) sowie bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts – wenn die Anzeige oder der Verdacht sie oder ihn selbst betrifft, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident – ein sonstiges Mitglied des Verwaltungsgerichts mit den zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu beauftragen (Untersuchungskommissärin oder Untersuchungskommissär) und gleichzeitig die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt von der Anzeige (Selbstanzeige) oder vom Verdacht zu verständigen. § 10 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden. Von der Bestellung zur Untersuchungskommissärin oder zum Untersuchungskommissär sind Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses ausgeschlossen. Beantragt die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt bestimmte Erhebungen (zB Einvernahmen), sind diese von der Untersuchungskommissärin oder dem Untersuchungskommissär durchzuführen.
(2) Nach Abschluss der Erhebungen hat die Untersuchungskommissärin oder der Untersuchungskommissär der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung und Bekanntgabe der von ihr oder ihm erhobenen Beweise zu berichten.
(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Suspendierung vor (§ 94 Abs. 1 DO 1994), hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts bzw. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt den Antrag auf Suspendierung an den Disziplinarausschussdas Disziplinargericht zu richten. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Über den Antrag auf Suspendierung hat der Disziplinarausschussdas Disziplinargericht innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden.
(4) Fallen die Umstände, durch welche die Suspendierung des Mitglieds veranlasst worden ist, vor der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens weg, ist die Suspendierung vom DisziplinarausschussDisziplinargericht unverzüglich aufzuheben.
(5) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung des DisziplinarausschussesDisziplinargerichts gemäß Abs. 3, nicht zu suspendieren, und gegen die Aufhebung der Suspendierung gemäß Abs. 4 das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.
(1) Bei Anzeigen (Selbstanzeigen) sowie bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts – wenn die Anzeige oder der Verdacht sie oder ihn selbst betrifft, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident – ein sonstiges Mitglied des Verwaltungsgerichts mit den zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu beauftragen (Untersuchungskommissärin oder Untersuchungskommissär) und gleichzeitig die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt von der Anzeige (Selbstanzeige) oder vom Verdacht zu verständigen. § 10 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden. Von der Bestellung zur Untersuchungskommissärin oder zum Untersuchungskommissär sind Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses ausgeschlossen. Beantragt die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt bestimmte Erhebungen (zB Einvernahmen), sind diese von der Untersuchungskommissärin oder dem Untersuchungskommissär durchzuführen.
(2) Nach Abschluss der Erhebungen hat die Untersuchungskommissärin oder der Untersuchungskommissär der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung und Bekanntgabe der von ihr oder ihm erhobenen Beweise zu berichten.
(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Suspendierung vor (§ 94 Abs. 1 DO 1994), hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts bzw. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt den Antrag auf Suspendierung an den Disziplinarausschussdas Disziplinargericht zu richten. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Über den Antrag auf Suspendierung hat der Disziplinarausschussdas Disziplinargericht innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden.
(4) Fallen die Umstände, durch welche die Suspendierung des Mitglieds veranlasst worden ist, vor der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens weg, ist die Suspendierung vom DisziplinarausschussDisziplinargericht unverzüglich aufzuheben.
(5) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung des DisziplinarausschussesDisziplinargerichts gemäß Abs. 3, nicht zu suspendieren, und gegen die Aufhebung der Suspendierung gemäß Abs. 4 das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.